Spenden und Helfen

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (TEIL 1)

Viele Multiple-Sklerose-Betroffene können ihre berufliche Tätigkeit ohne Probleme bewältigen. Es kann aber vorkommen, dass Unterstützung und Hilfe benötigt wird, um den Beruf weiter ausüben zu können. Hier setzen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) als Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation an. Together 01/16 klärt auf.

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) umfassen zahlreiche Leistungsbereiche und Einzelmaßnahmen. Im ersten Teil des together-Zweiteilers geht es um allgemeine Fragen und um Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes oder einer selbstständigen Tätigkeit.

Was genau sind LTA?

LTA beinhalten alle nicht-medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen, die notwendig sind, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten. Insbesondere können LTA-Maßnahmen in folgenden Bereichen gefördert werden:

  1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Förderung der Arbeitsaufnahme
  2. Maßnahmen der Berufsvorbereitung
  3. Maßnahmen der Beruflichen Bildung
  4. Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
  5. Übernahme weiterer Kosten
  6. Zuschüsse an den Arbeitgeber
  7. Medizinische Reha-Maßnahmen

Die gesetzlichen Voraussetzungen sind im Sozialgesetzbuch 9 und in den Normen für die einzelnen Kostenträger geregelt.
Wer kann LTA beanspruchen?

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beanspruchen, wenn eine Ausübung der Berufstätigkeit wegen Krankheit oder Behinderung gefährdet ist und LTA-Maßnahmen erforderlich sind, um die berufliche Tätigkeit weiter ausüben zu können.

Jeder Berufstätige kann LTA-Maßnahmen beantragen. Aber auch Personen, die noch nicht im Berufsleben stehen oder arbeitslos sind, können solche Leistungen bekommen. Etwa zur Ausbildung oder für Fortbildungsmaßnahmen. Auch Selbstständige können LTA erhalten. Ebenso Arbeitgeber, die betroffene Personen beschäftigen.

Wer ist zuständig für LTA?

Die Kosten für LTA-Maßnahmen können von verschiedenen Trägern übernommen werden, zumeist vom Rentenversicherungsträger, von der Agentur für Arbeit oder dem Integrationsamt. Ist im Einzelfall die Zuständigkeit fraglich, kann man sich auch an die trägerübergreifende Gemeinsame Reha-Servicestelle wenden.

Einzelne Leistungen im Detail

  1. Hilfe zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes oder einer selbstständigen Tätigkeit

 

 

Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis zielen die LTA immer vorrangig darauf ab, den bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten oder eine Weiterbeschäftigung im Betrieb an anderer Stelle zu ermöglichen. Dies soll durch folgende Hilfen erreicht werden:

 

 

 

  • Kosten für Arbeitsausrüstung, Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen: Damit sollen Auswirkungen der Behinderung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit ausgeglichen werden: bspw. ein besonders großer Computer-Bildschirm für Sehbehinderte, spezielle Büromöbel, technische Hilfen zum Heben und Tragen oder auch ein spezieller Rollstuhl für den Arbeitsplatz. Auch bauliche Maßnahmen, um z.B. einen barrierefreien Zugang zu schaffen, können gefördert werden.
  • Umsetzung im Betrieb, Vermittlung eines neuen Arbeitsplatzes: Sind berufliche Anpassungen, Fortbildungen oder Ausbildungen notwendig, so können hierfür die Kosten vom LTA-Träger übernommen werden.
  • Arbeitsassistenz: Benötigen körperbehinderte Arbeitnehmer zur Ausübung ihrer Tätigkeiten Helfer, z.B. Vorlesekräfte für Blinde oder Boten- und Transportdienste für Rollstuhlfahrer, können die Kosten für eine solche Arbeitsassistenz im Rahmen des Persönlichen Budgets übernommen werden. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
    • Schwerbehinderung des Arbeitnehmers und erheblicher Unterstützungsbedarf bei der Arbeitsausführung.
    • Der Unterstützungsbedarf muss regelmäßig und dauerhaft anfallen.
    • Die eigentliche Kerntätigkeit muss der Schwerbehinderte selbst erbringen können, die Arbeitsassistenz leistet nur Unterstützung bei Hilfstätigkeiten.
    • Hilfe durch technische Arbeitsmittel oder Unterstützung durch Kollegen reichen nicht aus.
  • Kraftfahrzeughilfe und Fahrtkostenhilfe: Berufstätige, die wegen einer Behinderung ein eigenes Auto benötigen, um zur Arbeit zu kommen, können im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe einen Zuschuss von max. 9.500 Euro für den Kauf eines Fahrzeuges erhalten. Notwendige behinderungsbedingte Umbauten werden in voller Höhe übernommen. Wird ein Fahrdienst für den Weg zur Arbeit benötigt, kann auch dieser bezuschusst werden. (Ausführliche Infos siehe auch together 04/15)
  • Gründungszuschuss: Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, um dadurch die Arbeitslosigkeit zu beenden, können 6 Monate lang zu ihrem Arbeitslosengeld einen Zuschuss in Höhe von 300 Euro bekommen.
  • Trennungskostenbeihilfe: Ist bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme eine doppelte Haushaltsführung notwendig, weil das tägliche Pendeln oder der Umzug zum Arbeitsort unzumutbar sind, kann Trennungskostenbeihilfe geleistet werden.
    Übergangsbeihilfe: Vom Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bis zur ersten Lohnzahlung kann Übergangsbeihilfe (in der Regel als Darlehen) gewährt werden.
  • Umzugskostenbeihilfe: Ist für die Arbeitsaufnahme ein Umzug notwendig, können Umzugskosten übernommen werden. Nicht dazu zählen Wohnraumbeschaffungskosten wie Maklergebühren, Kautionen oder Renovierungskosten. Der Umzug darf nicht später als 2 Jahre nach der Arbeitsaufnahme stattfinden.
  • Wohnungshilfen: Hierbei können insbesondere bauliche Maßnahmen gefördert werden, die notwendig sind, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Zumeist um die eigene Wohnung überhaupt verlassen und wieder aufsuchen zu können. So z.B. ein Treppenlift oder eine Rampe im Eingangsbereich, Garagentüröffner oder elektrische Haustüröffner.

 

Im zweiten Teil des together-Zweiteilers werden die weiteren Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Detail vorgestellt(erschienen in "together", Ausgabe 02/16).

Quelle: AMSEL-Nachrichtenmagazin "together", Ausgabe 01/16

Redaktion: AMSEL e.V., 22.04.2016