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Verkürzung des Zivildienstes auf neun Monate

04.10.04 - Seit dem 1. Oktober 2004 ist die neue Regelung in Kraft. Lücken in der Versorgung sind die Folge.

Der Zivildienst ist mit neun Monaten der Dauer des Grundwehrdienstes angeglichen worden. Damit wurde eine einstimmige Empfehlung der von Bundesministerin Renate Schmidt eingesetzten Kommission ''Impulse für die Zivilgesellschaft - Perspektiven für Freiwilligendienste und Zivildienst in Deutschland'' zeitnah umgesetzt. Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Renate Schmidt, betont: ''Die Gleichbehandlung von
Zivildienstleistenden mit Grundwehrdienstleistenden ist ein Gebot der Gerechtigkeit.''

Große Lücke

Diese Gerechtigkeit bedeutet für viele Zivildienst-Einsatzstellen allerdings auch eine Erschwernis, die der Gesetzgeber womöglich nicht in vollem Umfang berücksichtigt hat: Für Verbände wie die AMSEL heißt dies eine noch größere zeitliche Lücke im Frühjahr/ Frühsommer zu überbrücken. Diese Zeit zwischen zwei Zivildienstleistenden (die Haupteinberufungszeit liegt zwischen Juli und September) bleibt häufig unausgefüllt. Eine bezahlbare Alternative zum ZDL ist nicht in Sicht und so kann der Verband die Versorgung MS-Betroffener nicht durchgehend sicherstellen.

Freiwillig zehn Monate?

Ab 1. Oktober 2004 - mit dem In-Kraft-Treten des Zivildienständerungsgesetzes - gilt für alle
Zivildienstleistenden eine Dienstdauer von neun statt der bisherigen zehn Monate. Die Verkürzung des Zivildienstes gilt auch für Zivildienstleistende, die derzeit ihren Dienst ableisten. Dies ermöglicht, auch zum 30. September 2004 die Zivildienstpflichtigen zu entlassen, die zu diesem Zeitpunkt mindestens neun Monate Dienst geleistet haben. Es steht diesen Zivildienstleistenden allerdings frei, einen zehnmonatigen Dienst zu absolvieren.

Mit dem raschen In-Kraft-Treten des Gesetzes wird Planungssicherheit für die betroffenen jungen Männer, aber auch für die Beschäftigungsstellen des Zivildienstes geschaffen.

Weitere Änderungen

Im Bereich des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes wurde eine Reihe weiterer Änderungen gesetzlich nachvollzogen, die auf dem Wege einer
Verordnung bereits seit Juni 2003 geregelt worden waren:

  • Die Regelaltersgrenze für Heranziehungen wurde von 25 Jahren auf 23 Jahre abgesenkt. Grundwehrdienstpflichtige und Zivildienstpflichtige werden in der Regel nur noch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres einberufen.
  • Die Befreiungstatbestände wurden erweitert: Verheiratete Wehrpflichtige, eingetragene Lebenspartner und sorgeberechtigte Väter werden auf Antrag nicht zum Zivildienst herangezogen. Die ''Dritte-Söhne-Regelung'' wird ausgeweitet auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer, deren zwei Geschwister Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz, im anderen Dienst im Ausland oder im Freiwilligen Jahr geleistet haben.
  • Der bisherige Verwendungsgrad Tauglichkeitsgrad 3 (T-3) entfällt. Wer T-3 gemustert wurde, ist in Zukunft nicht mehr wehrdienstfähig bzw. zivildienstfähig. Er wird nicht mehr zum Dienst herangezogen.
  • Wehrpflichtige und Zivildienstpflichtige werden auf Antrag zurückgestellt, wenn sie nach Erlangung der allgemeinen Hochschul- oder Fachhochschulreife eine betriebliche Ausbildung aufgenommen haben.

Weitere Informationen zum Zivildienst und zur Kommission ''Impulse für die Zivilgesellschaft - Perspektiven für Freiwilligendienste und Zivildienst in Deutschland'' finden Sie im Internet unter www.zivildienst.de.

Redaktion: AMSEL e.V., 04.10.2004