Für Arbeitnehmer, die ihren Jahresurlaub wegen anhaltender Krankheit nicht nehmen können, verfällt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub erst nach 15 Monaten. Dies gilt auch bei Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente, wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis ruht. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (AZ: 9 AZR 353/10).
Damit bestätigten die Richter eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (AZ C-214/10; wir berichteten in Together 3/2012). Eine Vorschrift im Bundesurlaubsgesetz, die bislang eine nur dreimonatige Verfallsfrist vorsah ist damit ungültig.
Was bedeutet dies nun in der Praxis? Konnte beispielsweise ein Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub 2011 wegen anhaltender Krankheit nicht nehmen, dann verfiel dieser bisher zum 31. März 2012. Nach der neuen Rechtsprechung verfällt der Urlaub erst zum 31. März 2013. Der Anspruch verlängert sich also um ein volles Jahr. Allerdings nur, wenn der Urlaub wegen andauernder Krankheit nicht genommen werden konnte. Die Regelung gilt zudem nur für den gesetzlichen Mindesturlaub und nicht für tariflich vereinbarten Mehrurlaub oder Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung.
Bemerkenswert ist, dass auch während der Zeit einer befristeten Erwerbsminderungsrente Anspruch auf Urlaub entsteht, wenn das Arbeitsverhältnis nur ruht. Kehrt der Arbeitsnehmer nach Ablauf der Rente an seinen Arbeitsplatz zurück, kann er den Urlaubsanspruch rückwirkend geltend machen. Wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst, kann der Arbeitnehmer eine Abgeltung für entgangenen Urlaub verlangen. Im verhandelten Fall waren dies immerhin rund 3.900 Euro brutto.
Quelle: Bundesarbeitsgericht (AZ: 9 AZR 353/10)
Autor: JH
Redaktion: AMSEL e.V., 19.12.2012