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Pflegereform – Grundlegende Änderungen ab 2017 (TEIL 2)

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wird die Hilfe für pflegebedürftige Menschen von Grund auf reformiert. Teil 2 des Artikels zeigt die künftigen Leistungen im stationären Bereich und die Regelungen zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Wohnungsanpassung und Pflegezeit für Berufstätige im Überblick.

Leistungen bei stationärer Pflege und einheitlicher Eigenanteil

Auch die Leistungen für Personen im Pflegeheim werden angepasst. Nachfolgend eine Übersicht der zukünftigen monatlichen Beträge für die einzelnen Pflegegrade.

Pflegegrad

Leistungsbetrag

1

125

2

770

3

1.262

4

1.775

5

2.005

Eine bedeutsame Änderung ergibt sich künftig bei der Bemessung der pflegebedingten Eigenanteile der Bewohner. Alle pflegebedürftigen Heimbewohner in den Pflegegraden 2 bis 5 werden dann denselben Betrag für diesen pflegebedingten Eigenanteil bezahlen.
Bislang führte eine Höherstufung regelmäßig auch zu einem höheren Eigenanteil. Die Pflegeheime konnten bei einer Höherstufung wiederum einen höheren Kostensatz abrechnen.

Deswegen kam es beim Thema Höherstufung immer wieder zu Konflikten zwischen Bewohnern und Heimleitung. Dies soll durch die Neuregelung vermieden werden. Allerdings wird dies dazu führen, dass Personen mit niedrigem Pflegegrad vergleichsweise stärker belastet werden als bisher.

Die genaue Höhe des pflegebedingten Eigenanteils sowie hinzukommende Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen unterscheiden sich von Pflegeheim zu Pflegeheim und stehen derzeit noch nicht fest, da die Pflegesätze mit allen Heimeinrichtungen neu verhandelt werden müssen. Voraussichtlich wird aber der pflegebedingte Eigenanteil ab 2017 im Bundesdurchschnitt bei ca. 580 Euro im Monat liegen.

Was ändert sich nicht?

Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz wurden bereits zum 01.01.2015 mehrere Änderungen eingeführt, die weiterhin Bestand haben werden. Die wichtigsten Regelungen nochmals im Überblick:

  • Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

 

 

Die Leistungen betragen aktuell jeweils max. 1.612 Euro im Jahr. Die Verhinderungspflege kann über insgesamt sechs Wochen in Anspruch genommen werden. 50 % des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege (806 Euro) kann für Verhinderungspflege verwendet werden.

 

 

  • Wohnungsanpassung

 

 

Für notwendige Wohnungsumbauten wie z.B. Einbau von Rollstuhlrampen oder Liftern, bei Türverbreiterungen oder Badumbauten stehen 4.000 Euro je Maßnahme zur Verfügung.

 

 

  • Pflegezeit für Berufstätige

 

 

Wer einen nahen Angehörigen pflegerisch versorgt und berufstätig ist, kann hierfür eine berufliche Auszeit nehmen. Bei einer unerwartet eingetretenen akuten Pflegesituation kann man bis zu zehn Tagen frei bekommen und für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld beantragen.

Bei längerer pflegerischer Versorgung eines nahen Angehörigen kann man sich nach dem Pflegezeitgesetz bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Eine längere Reduzierung der Arbeitszeit zur Pflege eines Angehörigen ist nach dem Familienpflegezeitgesetz sogar für bis zu zwei Jahre möglich.

 

Zusammenfassung

Die beiden Pflegestärkungsgesetze lassen ein echtes Bemühen des Gesetzgebers erkennen, die pflegerische Versorgung in Deutschland zu
verbessern. Die finanziellen Mittel wurden deutlich aufgestockt und es wird versucht, die Zugangsbedingungen zu Pflegeleistungen den tatsächlichen
Lebensbedingungen und Alltagserfordernissen anzupassen. Dabei wird der Tatsache Rechnung getragen, dass immer mehr Menschen im Alter an
demenziellen Erkrankungen leiden.

Die bisherige, überwiegend auf körperliche Einschränkungen beruhende Einstufung im Rahmen der Pflegeversicherung entsprach nicht mehr den realen Lebenssituationen der Betroffenen und bildete den Pflegebedarf nur unzureichend ab. Es bleibt abzuwarten wie sich die neuen Begutachtungskriterien in der Praxis bewähren. Sollten sich hier Defizite zeigen, dann müssten Nachbesserungen erfolgen. Dies könnte dann mit dem dritten Pflegestärkungsgesetz erfolgen, das bereits auf den Weg gebracht wurde.

Weitere Informationen zum Pflegestärkungsgesetz im Internet unter: www.pflegestaerkungsgesetz.de

Hier geht es zum ersten Teil des Artikels.

Quelle: AMSEL-Nachrichtenmagazin "together", Ausgabe 03/16; Cartoon: Phil Hubbe

Redaktion: AMSEL e.V., 10.11.2016