Das Bundessozialgericht stärkt das Wahlrecht in der Pflege. In einem Grundsatzurteil legte es fest, dass Pflegebedürftige künftig selbst entscheiden können, ob für Behandlungspflege, die in einem engen Zusammenhang mit der Grundpflege steht, die Pflege- oder die Krankenkassen zuständig sein sollen.
"Behandlungspflege, die in einem engen Zusammenhang mit der Grundpflege steht" meint solche Pflege wie zum Beispiel das Verbandabnehmen und -erneuern, wenn sie innerhalb von rein pflegerischen Leistungen wie dem morgendlichen Waschen und Anziehen passieren. Früher wurde die eigentliche Krankenkassenleistung häufig mit zur Pflegeleistung gerechnet, was zur Folge hatte, dass die Pflegeleistung, die dem Bedürftigen zusteht, schneller "aufgebraucht" war; daher der Pflegebedürftige auch schneller in die eigene Tasche greifen musste.
Die Entscheidung bringt vielerlei Vorteile: Pflegebedürftige, die von Angehörigen versorgt werden, haben so die Chance, in eine höhere Pflegestufe zu kommen. Wer Pflegedienste in Anspruch nimmt, hat wieder Anspruch auf die vollen Sachleistungen; muss für weniger selbst aufkommen. Und für Ärzte lichtet sich das bisherige Zuständigkeits-Chaos.
Quellen: Der Paritätische (unter dem "Schlagwort
"Pflegeversicherung", inkl. Urteil als Word/PDF)
Ärztezeitung
Redaktion: AMSEL e.V., 01.09.2005