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Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Das Land Baden-Württemberg hat die Parkerleichterungen für Schwerbehinderte ausgeweitet.

Neben den Personen mit dem Merkzeichen aG, bzw. Bl im Schwerbehindertenausweis gibt es nun auch für folgende vier Personengruppen Ausnahmeregelungen:
Die Parkerleichterungen können bei den Straßenverkehrsbehörden beantragt werden und beinhalten z. B. das Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden und das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne zeitliche Begrenzung und Gebühren. {{TABLE-ALIGN: left}}

Ausnahmeregelungen
 1. Schwerbehinderte mit de
Merkzeichen G und B und
einem GdB von wenigstens
80 allein für Funktionsstörungen
an den unteren Gliedmaßen und
der Lendenwirbelsäule, soweit
sich diese auf das Gehvermögen
auswirken.
2. Schwerbehinderte mit den
Merkzeichen G und B und einem
GdB von wenigstens 70 allein für
Funktionsstörungen an den
unteren Gliedmaßen und der
Lendenwirbelsäule (soweit sich
diese auf das Gehvermögen
auswirken) und gleichzeitig einen
GdB von wenigstens 50 für
Funktionsstörungen des Herzens
und der Atmungsorgane.
3. Schwerbehinderte, die an
Morbus Crohn oder Colitis
ulcerosa leiden, wenn hierfür ein
GdB von wenigstens 60 vorliegt.
4. Schwerbehinderte mit
künstlichem Darmausgang und
zugleich künstlicher Harnableitung,
wenn hierfür ein GdB von
wenigstens 70 vorliegt. 

Das gesamte Spektrum der Möglichkeiten ist in einem Merkblatt der Straßenverkehrsbehörden zusammengefasst. Leider ist das Parken auf speziell ausgeschilderten Behindertenparkplätzen im Rahmen dieser Ausnahmegenehmigung für besondere Personengruppen aber nicht vorgesehen. Das Parken auf Behindertenparkplätzen bleibt also ausschließlich den Personen vorbehalten, die einen Parkausweis auf Grundlage des Merkzeichens aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis erhalten. Zudem gelten die neuen Regelungen auch nur innerhalb von Baden-Württemberg.

Nachdem mit Morbus Crohn und Colitis ulcerosa spezielle Krankheitsarten definiert wurden, die in die Ausnahmeregelungen eingebunden sind, hat sich die AMSEL mit Unterstützung der Landtagsabgeordneten Katrin Altpeter an das Ministerium für Umwelt und Verkehr gewandt, um eine solche Regelung auch für MS-Patienten zu erreichen. Im Ministerium ist man aber der Ansicht, dass besondere Regelungen für MS-Kranke nicht notwendig sind, sondern die geltenden Regelungen ausreichen, um auch MS-Betroffenen bei Vorliegen der entsprechenden Behinderungen die Parkerleichterung zu gewähren.

Eine Anwendung der Ausnahmeregelungen auf MS-Erkrankte soll insbesondere dann in Betracht kommen, "wenn Paresen der Beine bzw. Koordinationsstörungen mit entsprechend schwerwiegender Auswirkung auf das Gehvermögen vorliegen" schreibt Minister Ulrich Müller in seinem Antwortbrief. Es bleibt abzuwarten, ob die Straßenverkehrsbehörden im Einzelfall auch so entscheiden, wie das Ministerium sich dies vorstellt. Sollte es in der Praxis dennoch Probleme geben, wird es sicherlich notwendig sein, dies nochmals zu thematisieren.

Redaktion: AMSEL e.V., 21.07.2008