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Nachteilsausgleich nicht länger von Nachteil

31.01.07 - Merkzeichen-B-Ausweise kann man jetzt an die neue Formulierung anpassen lassen, denn von einem "Begleitzwang" ist keine Rede mehr.

Die lange Zeit der lästigen Einschränkungen von "Merkzeichen B", dem ungeliebten Zusatz in Schwerbehindertenausweisen, geht zu Ende - das Merkzeichen B wurde neu gefasst. Seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 12. Dezember 2006 steht auf neu ausgestellten Schwerbehindertenausweisen neben dem Merkzeichen B: "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen."

Strittige Urteile

Früher war an dieser Stelle von der "Notwendigkeit ständiger Begleitung" zu lesen, was Interpretationsspielraum zum Nachteil Behinderter freigab: Aus einem Recht, einem Nachteilsausgleich eigentlich, wurde so eine Einschränkung, die sich durch den gesamten Alltag der Betroffenen zog. Ohne Begleitperson erhielten Schwerbehinderte mit diesem Vermerk teilweise keinen Zutritt zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Schwimmbädern oder ähnlichen Einrichtungen, selbst vor Gericht kamn es zu strittigen Urteilen wegen der missverständlichen Phrase.

Lange schon gab es Forderungen von Verbänden, im Sozialgesetzbuch (SGB) IX und in der Schwerbehinderten-Ausweisverordnung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich bei der Mitnahme einer Begleitperson um einen Nachteilsausgleich, also um ein Recht und nicht um eine Verpflichtung des Schwerbehinderten handelt. Heute ist die Einschränkung Vergangenheit.

Vermerk anpassen lassen

Im Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742 ff.) sind auch die §§ 145 ff. SGB IX und die Schwerbehinderten-Ausweisverordnung neu geregelt. Statt der "Notwendigkeit ständiger Begleitung" heißt es nun "Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson". Vor dem 12. Dezember 2006 ausgestellte Ausweise behalten ihre Gültigkeit, doch kann der Ausweisinhaber beim zuständigen Versorgungsamt beantragen, den aufgedruckten Vermerk der neuen Rechtslage anzupassen.

Auch § 146 Abs. 2 SGB IX hat der Gesetzgeber modernisiert. Die Erteilung des Merkzeichens B ist künftig davon abhängig, dass der Schwerbehinderte "bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Folge seiner Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen" ist, ohne den Zusatz "zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere". Im Gesetz heißt es nun: "Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die behinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt." - Ein Schritt in die richtige Richtung, deren Ziel lautet, behinderten Menschen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erleichtern.

Redaktion: AMSEL e.V., 31.01.2007