Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen und die kassenärztliche Bundesvereinigung haben sich auf Regelungen zur Anerkennung von Praxisbesonderheiten und zur Langzeitverordnung von Krankengymnastik, Ergotherapie und anderer Therapien geeinigt. Im Indikationskatalog für Praxisbesonderheiten ist die Multiple Sklerose ausdrücklich genannt. Dies macht Hoffnung, dass die Verordnungsengpässe für MS-Betroffene damit beseitigt sind. Die Neuregelungen gelten ab 01.01.2013.
Grund für diese Engpässe war die Budgetierung für Heilmittel. Jeder Arzt hat für die Verordnung von Heilmitteln ein jährliches Budget zur Verfügung. Überschreitet er dieses Budget, läuft der Arzt Gefahr, dass er Regresszahlungen leisten muss. Praxisbesonderheiten werden nicht in dieses Arzt-Budget eingerechnet. Deshalb helfen die getroffenen Regelungen zu Praxisbesonderheiten weiter.
Alle Formen der Multiplen Sklerose künftig "Praxisbesonderheiten"
Der Arzt läuft bei den auf der Liste enthaltenen Indikationen nicht Gefahr, dass er in Regress gerät. Ärzte können sich also bei Patienten mit MS nicht mehr darauf berufen, dass sie Verordnungen aus Budget-Gründen nicht vornehmen können. Insbesondere auch deshalb, weil alle Formen der MS als Praxisbesonderheiten aufgenommen wurden. Sowohl schubförmige, als auch primär und sekundär chronische Verlaufsformen. Auch die Erstmanifestation und nicht näher bezeichnete Krankheitsformen der MS gelten als Praxisbesonderheit.
MS nicht unter Indikationsliste für Langzeitverordnung
Zeitgleich zu den Regelungen der Praxisbesonderheiten wurde auch eine Indikationsliste zu Langzeitverordnungen erstellt. Auf dieser Liste ist die MS nicht ausdrücklich aufgeführt. Hier ist nur der Personenkreis der Menschen mit schweren funktionellen und strukturellen Schädigungen erfasst. Für MS-Erkrankte kommt dies insbesondere bei teilweiser oder vollständiger Lähmungen beider Arme oder Beine oder aller vier Gliedmaßen (Para- oder Tetraplegien, bzw. Para- oder Tetraparesen) in Betracht. Auch Patienten mit vergleichbarem Schweregrad können eine Langfristverordnung beantragen. Bei Bewilligung einer Langfristverordnung werden diese Therapieverordnungen ebenfalls als Praxisbesonderheiten anerkannt und schonen damit das Budget des Arztes. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat dazu weitere Infomrationen veröffentlicht .
Die Neuregelungen sind grundsätzlich zu begrüßen. Bleibt zu hoffen, dass die praktische Umsetzung gelingt und insbesondere die Ärzte die neuen Verordnungsspielräume auch nutzen.
Quelle: BAG Selbsthilfe
Autor: JH
Redaktion: AMSEL e.V., 04.12.2012