Der Arbeitsplatz ist in der heutigen Zeit nicht zuletzt aufgrund der gegenwärtigen, schwierigen wirtschaftlichen Lage in unserem Land zu einem sehr wertvollen Gut geworden, insbesondere wegen der finanziellen Absicherung der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsplatz und der sozialen Stellung als Arbeitnehmer in unserer Gesellschaft. Aus diesen Gründen ist es heutzutage umso wichtiger, sich mit arbeitsrechtlichen Fragestellungen zu befassen, damit man im Ernstfall, z.B. im Falle einer Kündigung, einer Abmahnung oder Versetzung nicht überrascht wird oder sogar völlig rechtlos gestellt wird, weil besonders wichtige Fristen nicht eingehalten wurden.
A. Kündigungsschutz im Rahmen von Arbeitsverhältnissen
I. Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG
Der allgemeine Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt.
- Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes ist eröffnet für Betriebe, in denen zur Zeit der Kündigung in der Regel mehr als 5 Arbeitnehmer im Inland beschäftigt werden, § 23 I 2 KSchG, und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, ohne Rücksicht darauf, wie lange der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat.
In diesem Zusammenhang ist besonders wichtig, dass das KSchG für alle Arbeitsverhältnisse gilt, also auch für Teilzeit- oder Aushilfsarbeitsverhältnisse. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass ein Vollzeit-Arbeitsverhältnis besteht. - Ist der oben beschriebene persönliche und sachliche Anwendungsbereich zu bejahen, genießt der Arbeitnehmer den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes.
Er wird insbesondere durch das Kündigungsschutzgesetz vor sozialwidrigen Kündigungen geschützt, die namentlich als betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung und als Änderungskündigung denkbar sind. Im Rahmen jeder dieser Kündigungen durch den Arbeitgeber muss vor Ausspruch der Kündigung eine umfassende Abwägung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen vorgenomen werden, um eine Kündigung rechtfertigen zu können. Bei der betriebsbedingten Kündigung hat eine sogenannte ordnungsgemäße Sozialauswahl unter gleichrangigen Arbeitnehmern zu erfolgen. - Präklusion des Kündigungsschutzes nach §§ 4,7 KSchG
Der Gesetzgeber wollte einerseits durch die Schaffung des KSchG die Interessen der Arbeitnehmer schützen, andererseits sollte aber der Arbeitgeber dadurch nicht über Gebühr belastet werden. Da der Gesetzgeber der Ansicht war, dem Arbeitgeber sei es nicht zuzumuten, längere Zeit abwarten zu müssen, ob sich der Arbeitnehmer auf sein Kündigungsschutz beruft oder nicht, schuf er die Regelungen der §§ 4,7 KSchG.
Der Arbeitnehmer muss den gesamten sich aus dem Kündigungschutzgesetz ergebenden allgemeinen Kündigungsschutz binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung gerichtlich geltend machen.
Versäumt er diese Frist, so ist er mit dem Einwand der Sozialwidrigkeit der anzugreifenden Kündigung ausgeschlossen. Die dreiwöchige Frist muss folglich unbedingt beachtet werden. - Bei dem Thema des allgemeinen Kündigungsschutzes muss letztlich zwingend beachtet werden, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in allen Bereichen nur dann wirksam ist, wenn sie schriftlich erfolgt.
II. Besonderer Kündigungsschutz(Schwerbehindertenschutz)
Der Schwerbehindertenschutz ist seit dem 01.07.2001 in Teil 2 des SGB IX geregelt. Das Schwerbehindertengesetz ist aufgehoben. Einen speziellen Kündigungsschutz genießen schwerbehinderte Menschen. Schwerbehindert ist ein Mensch, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wenigstens 50% von dem für das Lebensalter typischen Zustandes abweicht und daher beeinträchtigt ist. Eine Gleichstellung ist bei einer Behinderung ab 30% möglich.
- Der Kündigungsschutz des Schwerbehinderten ist grundsätzlich bei jedem Arbeitverhältnis anwendbar mit bestimmten Ausnahmen, insbesondere wenn es nicht länger als 6 Monate besteht oder durch eine Kündigung beendet wird, der ein Arbeitnehmer, welcher älter ist als 58 Jahre, nicht widersprochen hat.
- Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Schwerbehinderteneigenschaft zur Zeit der Kündigung tatsächlich vorliegt. Eine behördliche Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ist nicht zwingend erforderlich. Sie muss allerdings vom Arbeitnehmer zumindest beantragt worden sein.
- Für die Wirksamkeit einer Kündigung durch den Arbeitgeber ist schließlich die Zustimmung des Integrationsamtes notwendig, früher Hauptfürsorgestelle, und zwar die vorherige Zustimmung, unabhängig davon, wann die Kündigungsgründe entstanden sind. Die Kündigung darf erst nach erteilter Zustimmung des Integrationsamtes erklärt werden. Die Frist beträgt mindestens 4 Wochen. Allerdings sind vorrangig immer die tariflichen und einzelvertraglichen Kündigungsfristen zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann ordentliche Kündigung nur innerhalb eines Monats ab Zustellung der Zustimmung des Integrationsamtes erklären, das heißt die Kündigung muss zugehen.
Rechtsanwalt A. Czech
Redaktion: AMSEL e.V., 25.05.2005