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Krankengeldanspruch für Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung bei stationärer Behandlung

Der Gesetzgeber hat in einer neuen Richtlinie geregelt, dass Begleitpersonen von Menschen mit Behinderung bei einem Verdienstausfall Anspruch auf Krankengeld haben können. Voraussetzung ist, dass die begleitete Person Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX bezieht.

Worum geht es bei den neuen Krankenhausbegleitungs-Richtlinien?

Die neue Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) nach § 92 SGB V, die zum 1. November 2022 in Kraft getreten ist, beschreibt, wann eine Begleitung bei einem stationären Krankenhausaufenthalt unter Berücksichtigung möglicher Fallgruppen als medizinisch notwendig erachtet wird (§ 44 b SGB V). Eine medizinische Notwendigkeit liegt z. B. vor, wenn:

  1. ohne Begleitung die Krankenhausbehandlung nicht durchführbar ist,
  2. ohne Begleitperson die Behandlungsziele nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß erreicht werden können oder deren Erreichung erheblich gefährdet wäre,
  3. die Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss oder
  4. Die Begleitperson in das therapeutische Konzept für die Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus einzubeziehen ist.

Hinweis: In der Anlage zur KHB-RL sind detaillierte Kriterien zu den einzelnen Fallgruppen beschrieben.

Anspruchsvoraussetzungen für die Krankenhausbegleitungsrichtlinien

Ein Krankengeldanspruch für Begleitpersonen im Falle eines Verdienstausfalls besteht nur, wenn die Begleitung durch nahe Angehörige oder Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld erfolgt. Wer als Begleitperson infrage kommt, ist gesetzlich geregelt. Beide – die Begleitperson und die begleitete Person – müssen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf reguläres Krankengeld reicht aber dafür aus. Außerdem muss die Begleitung inklusive An- und Abreise mindestens für acht Stunden am Tag medizinisch notwendig sein.

Vorgehen Krankenhausbegleitungsrichtlinien

Auf der ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Krankenhauseinweisung ist die Erforderlichkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson durch den einweisenden Vertragsarzt zu bescheinigen und zu begründen. Die abschließende Entscheidung über die Mitaufnahme einer Begleitperson trifft der Krankenhausarzt. Alternativ können Ärzte und Psychotherapeuten eine formlose Bescheinigung ausstellen, die für zwei Jahre gültig ist. Im Falle einer stationären Notaufnahme kann diese Bescheinigung dem Krankenhaus vorgelegt werden.

Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme ist vom Krankenhaus gegenüber der Begleitperson zur Vorlage bei ihrer Krankenkasse am Entlasstag oder bei Bedarf auch vorläufig zu Beginn der Mitaufnahme oder während der Krankenhausbehandlung zu bescheinigen. Bei Bedarf erhält die Begleitperson auch eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage bei ihrem Arbeitgeber.

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt bei Mitaufnahme der Begleitperson auch die Kosten der Unterbringung und Verpflegung. Dies gilt sowohl bei der Begleitung von Kindern als auch von Erwachsenen. Bei der Begleitung eines Kindes im Krankenhaus besteht alternativ die Möglichkeit des Anspruchs auf Kinderpflege-Krankengeld. Die Leistung ist höher, jedoch zeitlich begrenzt.

Eine Begleitung ist auch durch Mitarbeitende von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe (Assistenzkräfte) möglich, wenn dies aufgrund der behinderungsbedingten besonderen Bedürfnisse erforderlich und festgestellt ist (§ 113 Abs. 6 SGB IX) und die Assistenzkraft eine enge Bezugsperson für die begleitete Person darstellt. Die Kosten werden dann vom Träger der Eingliederungshilfe übernommen. Hier ist auch eine Kostenübernahme für die stundenweise Begleitung möglich.

Weitere Informationen unter:
www.g-ba.de/richtlinien/132 
www.kbv.de/html/krankenhausbegleitung.php

Quelle: together, 4.22

Redaktion: AMSEL e.V., 02.02.2023