Das Wichtigste ist, eine lückenlose Krankschreibung und sämtliche Fristen einzuhalten. AMSEL e.V. beleuchtet ein komplexes Thema.
Multiple Sklerose kann wie andere chronische Erkrankungen zu längeren Krankheitszeiten führen, in denen man seine berufliche Tätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit nicht ausüben kann. Dann zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Ein fast alltäglicher und selbstverständlicher Vorgang. Allerdings gibt es auch hier einige Dinge zu beachten, um Nachteile zu vermeiden. Nachfolgend deshalb einige wichtige Hinweise, damit die Zahlung des Krankengeldes problemlos klappt.
Wer bekommt Krankengeld?
Berufstätige und Auszubildende, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert und wegen Krankheit arbeitsunfähig sind, erhalten von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich attestiert und der Krankenkasse gemeldet werden. Während der ersten 6 Arbeitswochen besteht in den meisten Fällen noch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Krankengeld und wird dann ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Auch Arbeitslose können Anspruch auf Krankengeld haben, wenn sie während des Bezugs von Arbeitslosengeld I arbeitsunfähig werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht dann. Läuft der Anspruch auf Arbeitslosengeld I während der Arbeitsunfähigkeit aus, besteht der Anspruch auf Krankengeld weiter.
Seit dem 1. Januar 2023 übermittelt der Arzt bzw. die Ärztin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) elektronisch direkt an die Krankenkasse. Für die Arbeitgeber ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) bei der Krankenkasse abrufbar. Durch dieses Verfahren sind Versicherte deutlich entlastet. Auf Wunsch erhalten Versicherte weiterhin eine vereinfachte Bescheinigung auf Papier für ihre eigenen Unterlagen oder für den Arbeitgeber. Durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) kommt es nicht mehr zu Lücken beim Krankengeld, weil Versicherte das Attest nicht rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse vorgelegt haben.
Aber: Arbeitnehmer sind weiterhin ab dem ersten Tag verpflichtet ihren Arbeitgeber über ihre Arbeitsunfähigkeit zu informieren, um ihre Lohnfortzahlung nicht zu gefährden. Arbeitsvertragliche Regelungen bestimmen, ab wann der Arbeitgeber auch eine ärztliche Bescheinigung benötigt. Nicht immer ist dies erst ab dem 3. Arbeitstag erforderlich. Arbeitnehmer sollten sich über die arbeitsvertraglichen Regelung genau informieren.
Beginn und Dauer des Krankengeldanspruchs
Der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit oder ab dem 1. Tag eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus bzw. in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Krankenkasse. Bei Anspruch auf Lohnfortzahlung direkt nach Ablauf der Lohnfortzahlung.
Seit Oktober 2020 haben Versicherte die Möglichkeit sich per Videosprechstunde krankschreiben zu lassen. Die Möglichkeit besteht nur, wenn Versicherte durch frühere Behandlungen in der Praxis bereits bekannt sind. Eine Erstbescheinigung kann dann bis max. 7 Tage ausgestellt werden. Folgebescheinigungen erfordern immer einen vorhergehenden Praxisbesuch. Ein Anspruch auf eine Krankschreibung im Rahmen einer Videosprechstunde besteht nicht, sondern liegt immer in der Entscheidungshoheit der Ärzte.
Gleiches gilt bei der telefonischen Krankschreibung. Diese Möglichkeit wurde im Dezember 2023 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) dauerhaft in die Richtlinien mit aufgenommen. Eine Erstbescheinigung ist jedoch nur für max. 5 Tage möglich. Folgebescheinigungen erfordern stets einen vorhergehenden Praxisbesuch.
Die Dauer des Krankengeldbezugs wegen derselben Krankheit (z.B. wegen Multipler Sklerose) ist befristet auf 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums. Tritt Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung ein (z.B. als Folgen eines Unfalls), ergibt sich für diese Erkrankung ein neuer Anspruch auf Krankengeld, es sei denn, die neue Erkrankung tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit auf. Nach Ablauf des Dreijahreszeitraums entsteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit erst dann, wenn Versicherte 6 Monate lang wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig waren.
In der Praxis zahlen die Krankenkassen das Krankengeld nur selten anstandslos über die kompletten 78 Wochen aus. Häufig werden die Versicherten nach einigen Wochen oder Monaten der Arbeitsunfähigkeit aufgefordert, innerhalb von 4 Wochen einen Rentenantrag oder einen Antrag auf stationäre Rehabilitation zu stellen. Dieser Aufforderung sollte man unbedingt nachkommen, da sonst die Streichung des Krankengeldes wegen mangelnder Mitwirkung droht. Wenn medizinische oder andere wichtige Gründe gegen einen solchen Antrag sprechen, kann man der Aufforderung durch die Kasse widersprechen. Möglichst unter Vorlage eines ärztlichen Attestes.
Ende des Krankengeldanspruchs
Der Anspruch endet grundsätzlich mit dem letzten Tag der Krankschreibung. Es passiert aber auch immer wieder, dass die Krankenkasse ihren Medizinischen Dienst (MdK) beauftragt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Krankschreibung noch bestehen. Dann kann es vorkommen, dass man vom MdK "gesundgeschrieben" wird und die Kasse die Krankengeldzahlung einstellt. Gegen eine solche "Gesundschreibung" kann man rechtlich vorgehen und Widerspruch einlegen.
Läuft der Anspruch auf Krankengeld nach 78 Wochen aus und man ist immer noch arbeitsunfähig, dann erfolgt eine sogenannte Aussteuerung. Mit der Aussteuerung verliert man nicht nur seinen Anspruch auf Krankengeld, sondern es endet auch die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung. Man muss sich dann freiwillig oder im Rahmen einer Familienversicherung weiterversichern.
Es ist deshalb in vielen Fällen sinnvoll, ca. 3 Monate vor Ablauf des Krankengeldanspruches einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Nach Ablauf des Krankengeldes hat man dann bis zur Entscheidung über den Rentenantrag Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung und sollte dies rechtzeitig bei der Arbeitsagentur beantragen.
Höhe des Krankengelds
Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts (Bruttoentgelt). Es darf jedoch 90 % des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld werden berücksichtigt. Das Krankengeld ist aber auf einen gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt. Bei Bezug von Arbeitslosengeld wird Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt
Lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Für die ununterbrochene Zahlung des Krankengeldes ist die lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Dauer des Krankengeldbezugs endet. Nur bei lückenloser Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bleibt in diesen Fällen der Versicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld bestehen.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden muss (Samstage gelten insoweit nicht als Werktage). Eine spätere Feststellung führt dazu, dass arbeitsunfähige Personen ihren Anspruch auf Krankengeld verlieren. Dies ist dann besonders bitter, weil wegen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit oft auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Krankengeld und Erwerbsminderungsrente
Wird während eines Rentenantrages Krankengeld bezahlt, dann muss das Krankengeld bei Bewilligung der Rente zumeist nicht in voller Höhe zurückgezahlt werden. Oft entsteht bei Bewilligung der Rente ein Anspruch auf Nachzahlung für die Zeit der Bearbeitung des Rentenantrags. Diese Nachzahlung wird in der Regel mit dem gezahlten Krankengeld verrechnet und von der Rentenversicherung direkt an die zuständige Krankenversicherung überwiesen. Da die Höhe des Krankengeldes die Höhe der Rente meist übersteigt, erhält der Antragsteller selbst dann keine Nachzahlung mehr. Der übersteigende Betrag des Krankengeldes muss aber nicht zurückgezahlt werden.
Quelle: amsel.de
Autor: Jürgen Heller, 23.01.2015
Aktualisiert: Regina Huber, 11.01.2024
Redaktion: AMSEL e.V., 15.01.2024