Kalte Dusche

01.04.08 - Kein Aprilscherz: Im Zweifelsfall müssen Empfänger von Arbeitslosengeld II kalt duschen. Dies entschied das Bundessozialgericht.

Nebenkosten gelten schon längst als zweite Miete, meist zum Vorteil der Eigentümer und zum Nachteil der Mieter, sind aufgesplittete Einzelbeträge doch oft undurchschaubar und schwer nachzuvollziehen. Dies scheint auch der Staat gemerkt zu haben und macht Kohle mit den Warmwasserkosten der "Hartz-IV"-Empfänger.

Die Kosten für heißes Wasser seien grundsätzlich im Regelsatz von 347 Euro im Monat enthalten, entschied am 27. Februar das Bundessozialgericht in Kassel, werden also nicht extra bezahlt, sondern von dem ohnehin geringen Betrag noch abgezogen. Erfolgt die Warmwasserbereitung - wie meist - über die Zentralheizung, sollen Arbeitslose daher nicht die vollen Heizkosten erstattet bekommen (Az.: B 14/7b AS 64/06 R). Im Zweifelsfall müssen sie wohl kalt duschen.

Ein "Hartz-IV"-Empfänger aus Konstanz hatte geklagt, von dessen pauschalen Unterkunftskosten ein Anteil von 27 Euro - 9 Euro für die Warmwasserbereitung und 18 Euro für Strom - im Monat nicht übernommen werden sollte. Die Sozialrichter erklärten dies grundsätzlich für rechtens, korrigierten lediglich die Höhe etwas. Insgesamt 20,74 Euro seien im Regelsatz für Haushaltsenergie enthalten, davon 6,22 Euro für heißes Wasser, erklärte der Senat.

Quelle: Stuttgarter Nachrichten, 29.03.08

Redaktion: AMSEL e.V., 01.04.2008