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Höhe der Behinderten-Pauschbeträge

11.11.04 - Beim Steuerbescheid ist auf Vorläufigkeitsvermerk zu achten. Stand der Pauschbeträge: 1975!

Mit einem Schreiben vom 19.07.2004 hat das Bundesfinanzministerium beschlossen, die Einkommensteuer, soweit sie die Höhe der Behinderten-Pauschbeträge betrifft, ab sofort nur noch vorläufig festzusetzen.

Beim Bundesverfassungsgericht ist seit dem 3. August 2003 ein Verfahren anhängig, in dem der Antragsteller die Höhe der derzeitigen Behinderten-Pauschbeträge als nicht verfassungsgemäß reklamiert (AZ: 2 BvR 1059/03). Diese Beträge wurden seit 28 Jahren nicht mehr den tatsächlichen
wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. Sie unterstellen damit, dass die Aufwendungen, die jemand heute aufgrund seiner Behinderung aufbringen muss, denen des Jahres 1975 entsprechen.

Steuerpflichtige sollten darauf achten, dass der Vorläufigkeitsvermerk auch tatsächlich auf dem Einkommensteuerbescheid enthalten ist. Der Steuerbescheid kann derzeit maximal fünf maschinelle Vorläufigkeitsvermerke enthalten, wobei einer die Höhe der Behinderten-Pauschbeträge betrifft. Fehlt der Vermerk, sollten Betroffene Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen oder um Aufnahme in den
Vorläufigkeitskatalog bitten.

Quelle: Projekt Soziallotse

Redaktion: AMSEL e.V., 11.11.2004