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GKV-Versorgungsstrukturgesetz beschlossen

Vor allem von den Neuregelungen zu Haushaltshilfen und Heilmitteln könnten Patienten mit Multipler Sklerose besonders profitieren.

Der Bundesrat hat am 16.12.2011 dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) zugestimmt. Das Gesetz kann damit wie geplant ab 1. Januar 2012 in Kraft treten.

Neben strukturellen Änderungen, die insbesondere die ambulante ärztliche Versorgung in strukturschwachen Gebieten verbessern soll sowie Änderungen beim ärztlichen und zahnärztlichen Vergütungssystem betreffen, wurden auch Regelungen aufgenommen, die unmittelbar die Belange der Patienten betreffen.

Aus Sicht von MS-Betroffenen scheinen besonders die Neuregelungen zu Haushaltshilfen und zu Heilmitteln besonders interessant. Neu ist, dass nun auch Alleinstehende, die wegen einer Erkrankung ihren Haushalt nicht weiterführen können, Hilfe im Haushalt erhalten können. Im Bereich der Heilmittel muss man abwarten, ob die Neuregelungen dazu beitragen die durch die Regressandrohungen entstandenen Probleme bei der Verordnung von Krankengymnastik, Ergotherapie etc. zu verbessern.

Dies betrifft insbesondere folgende Neuregelungen:

  • Krankenkassen sollen künftig Satzungsregelungen zur Haushaltshilfe über den Pflichtleistungsanspruch hinaus für den Fall vorsehen, dass Versicherten wegen einer ambulanten Krankenbehandlung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, etwa die Gewährung von Haushaltshilfe auch an Alleinstehende.
  • Genehmigung notwendiger Heilmittelbehandlungen bei langfristigem Behandlungsbedarf. Bei Heilmitteln soll zudem Transparenz im Rahmen der Richtgrößen und bei der Anerkennung von Praxisbesonderheiten im Heilmittelbereich geschaffen werden.
  • Klarstellung im Leistungsrecht, dass Versicherte mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, eine noch nicht allgemein anerkannte Leistung beanspruchen können, wenn Aussicht auf Heilung oder eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht
  • Gezielte Regelungen, die den Versicherten im Falle von Krankenkassenschließungen den Kassenwechsel erleichtern und dabei die unterbrechungsfreie Krankenversicherung sicherstellen sowie die Befugnisse der Aufsichtsbehörden bei Pflichtverletzungen von Kassenvorständen stärken.
  • Neuregelung des Verfahrens zur Versicherteninformation mit dem Ziel, zur Verbesserung der Transparenz den Versicherten einen unkomplizierten Zugang zu Informationen über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu ermöglichen.
  • Stärkung der ambulanten Rehabilitation. Ambulante Rehabilitationseinrichtungen werden den stationären gleichgestellt.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, GP-Infoblatt 12/2011

Redaktion: AMSEL e.V., 16.12.2011