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Gericht schränkt Wahlrecht bei Rehakliniken stark ein

Auch Patienten mit Multipler Sklerose sind betroffen. Nachvollziehbar ist die Entscheidung nicht.

Das Bundesozialgericht hat in zwei Entscheidungen (AZ: B 1 KR 12/12 R und B 1 KR 53/12R) das in SGB 9 festgelegte Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl von Rehakliniken erheblich eingeschränkt. In den beiden Verfahren ging es darum, dass zwei Patienten stationäre Reha-Maßnahmen in Kliniken durchgeführt hatten, die teurer waren als die von der Krankenkasse genehmigten Kliniken und nun von der Kasse Kostenerstattung forderten. Dies wurde in beiden Fällen abgelehnt.

Die Richter entschieden, dass Patienten zukünftig nur noch unter den von den Krankenkassen vorgeschlagenen Kliniken wählen können. Welche Auswirkungen das Urteil auf Reha-Maßnahmen hat, die von der Rentenversicherung bezahlt werden, muss abgewartet werden.

Die Krankenkassen bestimmen nach § 40 Abs. 3 SGB 5 über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung von Reha-Maßnahmen. Sie können dabei nach eigenem Ermessen unter den geeigneten Kliniken auswählen, die zertifiziert sind und mit denen ein Vertrag besteht. Unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes können die Kassen unter den in Frage kommenden Einrichtungen die kostengünstigsten Kliniken auswählen. Patienten können diese Auswahl nur dann anfechten, wenn medizinische Gründe für eine andere, eventuell auch teurere Klinik sprechen.

Weder im Interesse der Kassen noch der Patienten !

Nach Ansicht der Richter tritt das Wunsch- und Wahlrecht als allgemeinere Regelung hinter den speziellen Regelungen des § 40 SGB 5 zurück. Bei der Auswahl der Rehaklinik soll dieses Wunsch- und Wahlrecht nicht einmal dann berücksichtigt werden, wenn der Patient bereit ist, die entstehenden Mehrkosten aus eigener Tasche zu bezahlen. Dies ist umso bemerkenswerter, weil für Kliniken, die zwar zertifiziert sind, aber keinen Vertrag mit den Kassen haben, diese Einschränkung nicht gilt. In solchen Einrichtungen besteht die Möglichkeit Reha-Maßnahmen durchzuführen, wenn die Mehrkosten selbst getragen werden.

Für Patienten ist eine solche Regelung kaum nachvollziehbar. Wenn Reha-Maßnahmen gegen Übernahme der Mehrkosten in Kliniken, die keinen Kassenvertrag haben möglich ist, in Klinken mit Kassenvertrag aber nicht, dann ist dies weder logisch noch notwendig, weil in beiden Fällen das Wirtschaftlichkeitsgebot ja eingehalten wird. Die Regelung ist damit weder im Interesse der Krankenkassen noch im Interesse der Patienten und deren medizinischen Versorgung.

Eine weitere Hürde auf dem Weg zur Reha, auch für MS-Patienten

Nachdem der Zugang zu stationären Reha-Maßnahmen in den vergangen Jahren bereits deutlich eingeschränkt wurde, hat das Gericht nun auch das Wunsch- und Wahlrecht bei Auswahl der Rehaklinik quasi abgeschafft. Qualifizierte und dadurch eventuell teurere Einrichtungen müssen hinter kostengünstigere Einrichtung zurücktreten. Das berechtigte Interesse vom Patienten an einer guten medizinischen Versorgung haben die Richter in ihrem Urteil kaum beachtet. Hier ging es vor allem um Wirtschaftlichkeit und Gesetzessystematik.

Im Ergebnis ist leider zu befürchten, dass auch die medizinische Versorgung von Multiple-Sklerose-Patienten darunter leiden wird. Da es bislang aber noch keine Erfahrungen gibt, ob, bzw. wie die Kassen das Urteil in der Praxis umsetzen werden, sollte man bei Beantragung einer Reha trotz der neuen Rechtslage seine Wunschklinik angeben. Letztlich liegt es dann beim jeweiligen Sachbearbeiter, dies zu berücksichtigen oder auch nicht.

 

Autor: Jürgen Heller
Quelle: Urteil des Bundessozialgerichts 2013

Redaktion: AMSEL e.V., 28.10.2013