Multiple Sklerose ist eine chronische Krankheit. Menschen mit MS benötigen daher häufiger eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme als Gesunde. Bislang ist der Antrag auf Reha aufwendig und es darf auch nicht jeder Arzt einen solchen Antrag stellen. 2 Maßnahmen erleichtern künftig das Antragstellen vor allem für Ärzte. Ob eine Reha bewilligt wird oder nicht, ist davon unabhängig.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat in seiner Sitzung vom 15.10.2015 eine Neufassung der Rehabilitations-Richtlinie beschlossen. Bislang mussten Ärzte im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verordnung zwei Antragsformulare nutzen.
"Antrag auf einen Antrag" entfällt
Ein Formular, nämlich der "Antrag auf einen Antrag", ein richtiges Bürokratiemonster also, wird ab 1. April 2016 wegfallen. Außerdem werden Ärzte dafür dann nicht mehr eine zusätzliche medizinische Qualifikation nachweisen müssen.
Ab April 2016 können Vertragsärzte Rehabilitationsleistungen direkt auf dem Formular 61 verordnen. Das Formular 60 zur Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten entfällt. Bisher nutzen Ärzte das Formular 60, um vor der Verordnung prüfen zu lassen, ob die gesetzliche Krankenversicherung leistungsrechtlich zuständig ist. Erst danach füllten sie das Verordnungsformular 61 aus. Diese Prüfung ist künftig nicht mehr vorgeschrieben. Bei Unsicherheiten kann der Arzt die Zuständigkeit vorab mit der Kasse klären.
"Damit haben wir eine Erleichterung für Patienten und Ärzte geschaffen und außerdem noch einen Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet", erklärte Dipl.-Med. Regina Feldmann, Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), heute in Berlin. Ärzte hatten das 2-stufige Verordnungsverfahren immer wieder kritisiert.
Künftig kann jeder Vertragsarzt Reha verordnen
Zudem kann künftig jeder Vertragsarzt eine medizinische Rehabilitation verordnen. Der Nachweis einer zusätzlichen Qualifikation ist nicht mehr erforderlich, um eine medizinische Rehabilitation verordnen. Damit entfällt die bislang notwendige Abrechnungsgenehmigung.
Um die speziellen Kenntnisse in der Anwendung der ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit), die zwar weitestgehend Gegenstand der ärztlichen Weiterbildung sind, gegebenenfalls zu erweitern und zu vertiefen, bieten die KVen künftig Fortbildungsveranstaltungen an.
Quelle: Meldung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), 15.10.2015
Redaktion: AMSEL e.V., 23.10.2015