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Das Corona-Virus: Erleichterter Zugang zu Sozialleistungen

Gerade Menschen mit Multipler Sklerose und ihre Familien haben oft ein geringeres Einkommen als Gesunde. In Zeiten von Corona können sie daher schneller auf Sozialleistungen angewiesen sein. Der Gesetzgeber hat vorübergehend den Zugang zu Kinderzuschlag sowie Arbeitslosengeld II erleichtert. In erster Linie, um derzeit hilfebedürtgien Menschen schneller zu helfen. Aber auch, um Behördengänge zu vermeiden und damit die Ansteckungsgefahr für Covid-19 zu reduzieren. [Stand: 20.04.2020]

Welche finanziellen Hilfeleistungen können für mich in Frage kommen, wenn ich oder mein Partner Multiple Sklerose haben? - Erleichterter Zugang zu Sozialleistungen

Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen – „Sozialschutz-Paket“:

Der Gesetzgeber hat aufgrund des Coronavirus vorübergehend den Zugang zu Leistungen

  • des Kinder(geld)zuschlages und
  • der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) für Arbeitsuchende
  • bzw. für diejenigen, welche mit Arbeitslosengeld II aufstocken,

vereinfacht. Unter anderem sind folgende, befristete Änderungen in Kraft getreten:

  1. Wer ab dem 01.03.2020 bis einschließlich zum 30.06.2020 einen Neuantrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II) stellt, für den entfällt für die ersten 6 Monate (!) die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.

  2. In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Wichtig zu wissen – Beantragung Grundsicherung für Arbeitssuchende:

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) kann jede hilfebedürftige Person beantragen, die zu wenige oder keine Mittel hat, um den Lebensunterhalt für sich (und die eigene Familie) sicherzustellen.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Person arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht.
Grundlegende Voraussetzungen sind:

→ Alter (zwischen 15 und der Regelaltersgrenze)
→ Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
→ Erwerbsfähigkeit: Als erwerbsfähig gilt, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten.

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende umfassen:

  • den Regelbedarf für den persönlichen Lebensunterhalt (erwachsene alleinstehende Person erhält aktuell 432 Euro, Kinder erhalten je nach Alter einen Regelbedarf von 250 bis 354 Euro)
  • evtl. Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten, Heizkosten)

Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31.03.2020 bis einschließlich zum 30.08.2020 enden, werden die Leistungen auf Basis der Verhältnisse des bisherigen Bewilligungszeitraums einmalig automatisch weiter bewilligt. Sie brauchen in diesen Fällen keinen Weiterbewilligungsantrag zu stellen.

Der Antrag für ALG II kann formlos telefonisch, per E-Mail oder per Brief beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Antragsvordrucke und Hinweise, welche Angaben gemacht werden müssen, finden Sie auf der Seite https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/download-center-arbeitslos#1478809808529

3. Kinder(geld)zuschlag als Alternative zur Grundsicherung erhält, wessen Einkommen zwar für ihn selbst, nicht aber für seine Familie reicht. Bei Neuanträgen ist nun nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend. Bei Einkommensverlusten etwa von selbstständigen Eltern entsteht so schneller ein Anspruch.

Wichtig zu wissen – Kinder(geld)zuschlag:

  • Kinder(geld)zuschlag wird bei der Familienkasse beantragt.
  • Der Kindergeldzuschlag kann derzeit online – ohne handschriftliche - Unterschrift beantragt werden.
  • Der Kindergeldzuschlag unterliegt nach wie vor einer Einkommensprüfung der Eltern! Es zählt jedoch nur noch das Einkommen des letzten Monats beider Elternteile!
  • Weitere Informationen und den dazu gehörigen Online-Antrag finden Sie unter https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start

  • Ob Sie einen Anspruch auf Kindergeldzuschlag haben, können Sie vorab über das Onlinetool „KiZ-Lotse“ prüfen lassen
    https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse

  • Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das
    Servicetelefon der Familienkasse 0800 4 5555 30 (gebührenfrei)

Bitte beachten:

Als Leistungsbezieher von ALG-II-Leistungen unterliegen Sie auch weiterhin den allgemein gültigen Rechten und Pflichten, zum Beispiel der Mitwirkungspflicht, sich alle 4 Wochen beim Jobcenter zu melden.

Beratungsangebot der AMSEL

Wenn Sie sich unklar sind und Fragen zu diesem Thema haben, informieren wir Sie als MS-Betroffenen oder Angehörigen gern.

Kontakt:

Susann Baude
Tel. 0711-69786-16
susann.baudeamsel-dmsgde

Redaktion: AMSEL e.V., 20.04.2020