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Durchblick-Hilfe im Reformchaos

17.08.04 (akualisiert) - Seit dem 1. Juli sind die neuen Heilmittelrichtlinien in Kraft. Anderes hat sich bereits im Vorfeld geändert. Zum aktuellen Stand.

Im Zuge der Gesundheitsreform wurden auch die Heilmittel-Richtlinien überarbeitet. Der Erstentwurf des gemeinsamen Bundesausschusses hatte bei Patienten, Ärzten, Therapeuten und Behindertenverbänden eine Welle an Protesten ausgelöst, weil in den Richtlinien Langfristverordnungen fehlten und Zwangsbehandlungspausen vorgesehen waren. Auch AMSEL und DMSG hatten sich für eine Änderung der Richtlinien eingesetzt. Auf Anweisung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung BMGS mussten die Richtlinien deshalb nochmals überarbeitet werden. Nachfolgend ein Überblick über die Neuregelungen:

1. Was sind eigentlich Heilmittel?

Zu den Heilmitteln gehören Maßnahmen der physikalischen Therapie, wie Krankengymnastik und Massagen, die Ergotherapie sowie die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie. Heilmittel dienen dazu, Krankheiten zu vermeiden, ihre Verschlimmerung zu verhindern oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Behandlungen werden von zugelassenen Heilmittelerbringern nach einer ärztlichen Verordnung durchgeführt.

2. Langfristverordnung

Entgegen dem Erstentwurf der Richtlinien werden auch zukünftig Langfristverordnungen ohne Unterbrechung der Behandlung möglich sein, wenn dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Diese Möglichkeit zur Langfristverordnung wurde ausdrücklich in die Richtlinien aufgenommen.

3. Verordnungsmengen

Die Verordnungsmenge je Rezept ist normalerweise beschränkt. So z. B. auf sechs Einheiten für physikalische Therapie. Ist aber eine längerfristige Behandlung erforderlich, kann der Arzt selbst über die Verordnungsmenge je Rezept bestimmen. Möglich sind etwa 10, 20 oder auch 50 Einheiten je Rezept. Des weiteren gibt es eine Gesamtverordnungsmenge. Diese beträgt beispielsweise 30 Einheiten bei physikalischen Therapien. Diese Gesamtverordnungsmenge kann bei schwerwiegenden Erkrankungen, wie z. B. der Multiplen Sklerose, die einer längerfristigen Behandlung bedürfen, überschritten werden. Dabei muss aber jede Verordnung, die über die Gesamtverordnungsmenge hinausgeht, vorab von der Krankenkasse genehmigt werden. Um Unterbrechungen der Behandlung durch das Prüfungsverfahren zu vermeiden, wurde festgelegt, dass die Krankenkassen bis zum Zugang der Entscheidung die Kosten für die Behandlung übernehmen müssen. Sollte sich das Genehmigungsverfahren aus irgendwelchen Gründen einmal verzögern, ergibt sich daraus für den Patienten also kein Nachteil. Dennoch bedeutet dieses Genehmigungsverfahren natürlich für den Patienten, den verordnenden Arzt und die Krankenkassen einen erheblichen Aufwand, der in vielen Fällen sicherlich überflüssig ist, da kein Zweifel an der Notwendigkeit der Behandlung besteht. Dennoch beharrt das BMGS auf dieser Regelung, da wohl angenommen wird, dass man damit überflüssige Behandlungen vermeiden kann.

4. Zuzahlungen zu Heilmitteln

Patienten müssen bei Heilmitteln 10 % der Kosten zuzahlen zuzüglich 10 € je Verordnung. Dabei kann eine Verordnung mehrere Anwendungen umfassen. Ist die jährliche Zuzahlungsgrenze erreicht, müssen keine Zuzahlungen mehr geleistet werden. Diese Zuzahlungsgrenze liegt bei zwei, bzw. für schwerwiegend chronisch Kranke bei einem Prozent des Bruttojahreseinkommens.

mehr infos
 Hier haben wir einige interessante Links auf die Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit zusammengestellt.Fragen und Antworten· zum Thema Heilmittel
· zur Praxisgebühr
· zum Zahnersatz
· zu den Chronikerprogrammen
 

Redaktion: AMSEL e.V., 17.08.2004