Spenden und Helfen

Auto für ehrenamtliche Tätigkeit

Das Bundessozialgericht unterstützt eine Rollstuhlfahrerin dabei, sich ehrenamtlich zu engagieren. Ein Meilenstein auf dem Weg zur "Inklusion", der Teilhabe behinderter Menschen am sozialen Leben.

Wer eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt und wegen einer Behinderung zur Ausübung seines Ehrenamts regelmäßig auf ein Fahrzeug angewiesen ist, kann einen Anspruch auf Übernahme der Kosten zur Fahrzeuganschaffung und Umrüstung gegenüber dem Sozialhilfeträger haben. Dies entschieden die Richter des Bundessozialgerichtes (BSG) im August des Jahres. (AZ. B 8 SO 24/11 R)

Umgerüstetes Auto fürs Ehrenamt

Im vorliegenden Fall ging es um den Antrag einer 67-jährigen Rentnerin, die auf den Rollstuhl angewiesen ist und sich in verschiedenen Organisationen ehrenamtlich engagiert. Für diese Tätigkeit ist sie auf ein behindertengerecht umgerüstetes Auto angewiesen. Die Vorinstanz, das Landessozialgericht, hatte der Frau die Hilfe verweigert, mit dem Hinweis, dass eine Beihilfe zur Fahrzeuganschaffung im Wesentlichen nur für Berufstätige möglich ist.

Das BSG hat dieses Urteil aufgehoben mit der Begründung, dass die Eingliederungshilfe für Behinderte auch die Eingliederung in die Gesellschaft zum Ziel hat und eine ehrenamtliche Tätigkeit in besonderer Weise zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gehört. Durch die umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit der Klägerin ergibt sich eine besondere Bedarfslage, die einen Anspruch auf ein behindertengerechtes Fahrzeug rechtfertigt.

Künftig auch Sehhilfen, Computer & Co. als Eingliederungshilfe ?

Nach diesem Urteil ist es grundsätzlich denkbar, dass im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte auch andere Hilfsmittel, wie etwa Computer, Seh- oder Lesehilfen, für eine ehrenamtliche Tätigkeit beantragt werden können.

Die Richter folgen mit ihrem Urteil dem gesellschaftlichen Trend zur Aufwertung des ehrenamtlichen Engagements und machen deutlich, dass auch Behinderten der Zugang zu einem solchen Engagement ermöglicht werden muss. Die Richter führen in ihrem Urteil ausdrücklich aus, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit gerade für behinderte Personen eine Möglichkeit ist ihre Fähigkeiten sinnvoll und gewinnbringend einzusetzen, um zu verhindern auf das Abstellgleis abgeschoben zu werden. Dies ist ein klares Zeichen zur Förderung der Inklusion von Behinderten in unserer Gesellschaft und wird von Behindertenverbänden als Meilenstein zur Verwirklichung der selbstbestimmten Teilhabe von Behinderten am gesellschaftlichen Leben
angesehen.

 

Autor: Jürgen Heller
Quelle: Bundessozialgericht

Redaktion: AMSEL e.V., 05.11.2013