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Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung

In folgenden Fällen können Krankenfahrten von der Krankenkasse übernommen werden (nach § 8 der Krankentransportsrichtlinien):

 

1. Dialysebehandlung, onkologische Strahlenbehandlung und
onkologische Chemotherapie:
· Ärztliche Verordnung und Genehmiging durch die
Krankenkasse sind möglich. Die Art des
Beförderungsmittels richtet sich nach der medizinischen
Notwendigkeit.

2. Hohe Behandlungsfrequenz (mind. zwei Mal wöchentlich)
über einen längeren Zeitraum (mind. sechs Monate),
wenn die Beförderung zur Vermeidung von Schaden an
Leib und Seele unerlässlich ist:
· Wie Punkt 1.

3. Bei Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "aG, BI,
H", Pflegestufe 2 oder 3 SGB XI:
· Ärztliche Verordnung und Genehmigung durch die
Krankenkasse für sämtliche Fahrten zur ambulanten
Behandlung ist möglich. Die Art des Beförderungsmittels
richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit.

4. Wenn der Nachweis über Schwerbehinderteneigenschaft
"aG, BI, H" beziehungsweise Einstufungsbescheid XI nicht
vorliegen, jedoch eine vergleichbare Einschränkung der
Mobilität und eine ambulante Behandlung über einen
längeren Zeitraum (mind. sechs Monate) notwendig ist:
· Ärztliche Verordnung und Genehmigung durch die Kasse
sind für diese Fahrten zur ambulanten Behandlung
möglich. Auch hier richtet sich die Art des
Beförderungsmittels nach der medizinischen
Notwendigkeit.

In anderen Fällen sind ärztliche VO und Übernahme der Fahrkosten durch die Krankenkasse nicht möglich.

23.04.2004

Redaktion: AMSEL e.V., 29.04.2004