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Verhinderungspflegepflege auch im Ausland

Skifahren während ein Verwandter die Pflege managt ? Das geht, entschied nun das Bundessozialgericht und ebnet damit den Weg auch für Pflegende von Menschen mit Multipler Sklerose.

Verhinderungspflege dient im Allgemeinen dazu, dem pflegenden Angehörigen die Möglichkeit zu schaffen, sich zu erholen, Urlaub zu machen, eine Pause einzulegen. Das ist gerade bei demjenigen, der pflegt sehr wertvoll, um die Batterien wieder aufzutanken. Denn wenn der pflegende Angehörige ausgepowert ist, dann leidet darunter auch der zu Pflegende, zum Beispiel ein Familienangehöriger mit Multipler Sklerose. Darauf weist die AMSEL ganz gezielt auch in ihren Seminaren für Angehörige hin. Doch was ist mit einem gemeinsamen Urlaub, wenn im Urlaubsort ein anderer die Pflege übernimmt, damit man seine Auszeit genießen kann ? Eine Kasse hatte sich geweigert, hier Verhinderungspflege zu zahlen. Und bekam nun Unrecht.

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 20. April 2016 (Aktenzeichen: B 3 P 4 /14 R) entschieden, dass Pflegekassen Leistungen zur Verhinderungspflege auch bei einem Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen zahlen müssen, wenn die eigentliche Pflegeperson verhindert ist und die Pflege durch eine Ersatzperson durchgeführt wird. Geklagt hatte die Mutter eines pflegebedürftigen Jungen, der während eines gemeinsamen Winterurlaubes der Familie in der Schweiz vom Großvater in der Ferienwohnung betreut wurde. Die Mutter nutzte die Zeit, um sich beim Skifahren zu erholen. Bei der Pflegekasse wurden Kosten für die Verhinderungspflege durch den Großvater eingereicht. Diese lehnte ab.

Die Klage wurde zunächst vom Sozialgericht abgewiesen. Auch die nächste Instanz, das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab wieder der Pflegekasse Recht. Erst die Klage vor dem Bundessozialgericht hatte schließlich Erfolg und ist nun von grundsätzlicher Bedeutung.
Mit der Verhinderungspflege soll die Pflegebereitschaft von Angehöriger gefördert werden. Zudem soll es Pflegepersonen ermöglicht werden selbst Urlaub zu machen. Der Anspruch besteht aber auch, wenn die Pflegeperson wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen zeitweise verhindert ist.

Leistungen der Verhinderungspflege können pro Kalenderjahr bis zu 6 Wochen und höchstens 1.612 Euro in Anspruch genommen werden. Da die Leistungen zur Verhinderungspflege auch nach Einführung der Pflegereform ab 1.1.2017 weiterhin unverändert gelten, hat das Urteil auch zukünftig Bestand und die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege im Ausland ist auch in Zukunft möglich.

Autor: Jürgen Heller
Quelle: Sozialverband VdK Deutschland e.V., April 2016

Redaktion: AMSEL e.V., 12.10.2016