So sehr man seine Angehörigen auch mag; für viele Pflegende ist es essentiell, dass sie auch mal rauskommen aus der häufigen Mehrfachbelastung zwischen Job, Pflege, Haushalt und Organisation. Das zahlt sich auch für denjenigen aus, der gepflegt wird, wenn sein Angehöriger erholt ist, wie AMSEL e.V. immer wieder auch in Seminaren für pflegende Angehörige betont.
Damit pflegende Angehörige sich diesen Abstand auch leisten können und ihre Liebsten dennoch in guten Händen wissen, hat der Gesetzgeber die Verhinderungspflege eingeführt. 2015 wurde der Satz auf bis zu 1.612 Euro jährlich angehoben und kann für einen Verhinderungszeitraum von bis zu 6 Wochen geltend gemacht werden für die Pflegegrade 2-5. Weitere 1.612 Euro gibt es für Kurzzeitpflege, wobei davon wiederum die Hälfte, also 806 Euro zusätzlich für weitere 6 Wochen als Verhinderungspflegegeld genutzt werden können, sollte man gar keine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.
Gut geplant ist halb verreist
Am besten plant man mögliche Verhinderungspflege (sie gilt auch im Krankheitsfall oder bei der Reha des Pflegenden) so weit möglich im Voraus mit der Pflegekasse, um für sich die günstigste Lösung zu finden. Wichtig ist ein Nachweis, vor allem, wenn weitere Personen, zum Beispiel Nachbarn oder andere Familienangehörige die häusliche Pflege übernehmen.
Das Geld lässt sich nicht nur tage- oder wochenweise wie für einen Urlaub verwenden, sondern ebenso stundenweise, um zwischendrin mal eine Pause zu haben. Sehr gut erklärt das Ganze Karin Svete, Pflegefachfrau, im AMSEL-Expertenchat.
Quelle: Pflegestärkungsgesetz.de, Stand 26.07.2018
Redaktion: AMSEL e.V., 26.07.2018