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Neues Pflegegesetz beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat Ende Juni das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) verabschiedet. Das Gesetz sieht ab 2013 bessere Leistungen für Demenzkranke vor.

Zudem sollen neue Wohnformen gefördert werden und Zeitkontingente in der ambulanten Pflege eingeführt werden. Wer eine private Pflegevorsorge betreibt, erhält eine staatliche Förderung.
Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick

  • Ambulante Pflegedienste bieten künftig neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch Betreuungsleistungen an. Neben Demenzkranken können auch Personen, die nicht an Demenz erkrankt sind, auf sie ausgerichtete Betreuungsleistungen als Sachleistungen in Anspruch nehmen.
  • Demenzkranke erhalten in der ambulanten Versorgung höhere Leistungen. Personen ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) erhalten neben den heute schon für zusätzliche Betreuungsleistungen beziehbaren 100 bzw. 200 Euro ab 2013 ein Pflegegeld von 120 Euro oder Pflegesachleistungen von bis zu 225 Euro. Pflegebedürftige in Pflegestufe I erhalten ein um 70 Euro höheres Pflegegeld von 305 Euro oder um 215 Euro höhere Pflegesachleistungen bis zu 665 Euro. Pflegebedürftige in Pflegestufe II erhalten ein um 85 Euro höheres Pflegegeld von 525 Euro oder um 150 Euro höhere Pflegesachleistungen von bis zu 1.250 Euro.
  • Pflegebedürftige können zukünftig auch Zeitvolumen für die Pflege wählen und dann mit den Pflegediensten entscheiden, welche Leistungen in diesen Zeitkontingenten erbracht werden. Dies ist eine Abkehr von den bislang ausschließlich an verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen (Pflegemodulen) erbrachten Leistungen.
  • In einem Modellvorhaben wird geprüft, ob neben den heutigen Pflegediensten auch Betreuungsdienste vorgehalten werden können, die ihr Leistungsangebot auf Demenzkranke spezialisieren.
  • Bei anstehenden Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für pflegende Angehörige, soll in der Krankenversicherung ausdrücklich betont werden, dass dabei die besonderen Belange pflegender Angehöriger berücksichtigt werden.
  • Bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird das Pflegegeld künftig zur Hälfte weitergezahlt.
  • Rentenbeiträge werden ab 14 Stunden wöchentlicher Pflege für die Pflegeperson abgeführt. Dies kann künftig auch durch die Pflege von zwei oder mehr Pflegebedürftigen erreicht werden.
  • Für Selbsthilfegruppen in der Pflegeversicherung werden 10 Cent pro Versicherten und Jahr, also insgesamt 8 Millionen Euro jährlich, von der Pflegeversicherung, bereitgestellt.
  • Alternative Wohnformen werden zusätzlich gefördert. Unter bestimmten Umständen gibt es für Wohngruppen je Pflegebedürftigen 200 Euro zusätzlich. Zudem ist ein zeitlich befristetes Initiativprogramm zur Gründung ambulanter Wohngruppen vorgesehen. Für notwendige Umbaumaßnahmen stehen je Person bis zu 2.500 Euro zur Verfügung (maximal 10.000 Euro je Wohngruppe).
  • Daneben können in Wohngruppen im Rahmen der finanziellen Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes bauliche Maßnahmen, die mehreren Pflegebedürftige zu Gute kommen, nicht nur einmal ( max. 2.557 Euro) sondern bis zu viermal, also bis zu 10.228 Euro, gefördert werden.
  • Für Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes (MDK) werden verbindliche Servicegrundsätze im Sinne eines Verhaltenscodex erlassen. Dies soll einen angemessenen und respektvollen Umgang mit den Pflegebedürftigen sicherstellen. Zudem soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass ein Anspruch auf Zusendung des MDK-Gutachtens besteht.
  • Antragstellern muss zukünftig ein früher Beratungstermin innerhalb von zwei Wochen angeboten werden.
  • Begutachtungen müssen innerhalb von vier Wochen erfolgen. Trifft die Pflegekassen Begutachtungsentscheidungen nicht fristgerecht, haben sie künftig dem Antragsteller für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro als erste Versorgungsleistung zur Verfügung zu stellen.
  • Die Pflegekassen werden verpflichtet die Versicherten und ihre Angehörigen über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger, in für sie verständlicher Weise zu unterrichten.
  • Eine staatliche Zulage von 60 Euro im Jahr soll die private Pflege-Vorsorge fördern. Die Versicherungsunternehmen dürfen keinen Antragsteller aufgrund möglicher gesundheitlicher Risiken ablehnen. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt.
  • Zur Finanzierung der Leistungen wird der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,1 % Beitragssatzpunkte erhöht.

Zeitvolumen selbst planen

Die Neuregelungen enthalten einige Verbesserung, die auch für MS-Betroffene interessant sind. So z.B. die Möglichkeit zukünftig anstatt der Abrechnung nach Pflegemodulen Zeitvolumen zu wählen. Dies erlaubt eine flexiblere Handhabung und schafft für die Betroffenen auch mehr Transparenz hinsichtlich der abgerechneten Leistungen. Auch die teilweise Weiterzahlung von Pflegegeld während Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege ist positiv zu sehen.

Die Förderung von Wohngruppen als Wohnform zwischen ambulanter und stationärer Betreuung ist grundsätzlich zu begrüßen, auch wenn wohl nur wenige MS-Betroffene bislang solche Wohngruppen nutzen. Ziemlich kurios erscheint die Einführung eines Verhaltenskodex für MDK-Mitarbeiter. Dies scheint erforderlich zu sein, um einen angemessen und respektvollen Umgang mit Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sicherzustellen. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, offensichtlich aber nicht für den MDK, sonst müsste das Verhalten von MDK-Mitarbeitern nicht erst gesetzlich geregelt werden. In dieser Form sicherlich ein Novum, aber durchaus nachvollziehbar, wenn man den zahlreichen Klagen von Betroffenen glauben darf.

Pflegezusatzversicherung ?

Bleibt zuletzt noch die Frage, was von der staatlichen Förderung der privaten Pflegevorsorge zu erwarten ist. Fachleute sind skeptisch, ob damit ein Boom an neuen Pflegezusatzversicherungen ausgelöst wird. Zu gering erscheint der Zuschuss von 5 Euro im Monat. Man darf aber trotzdem gespannt sein, ob sich der Trend zur Notwendigkeit der privaten Zusatzabsicherung, wie er auch in anderen Bereichen der sozialen Absicherung seit Jahren erkennbar ist, nun auch im Bereich der Pflegeversicherung durchsetzen wird.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung vom 29.6.2012

Redaktion: AMSEL e.V., 19.07.2012