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Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten

26.11.04 - Über 45-Jährige sollten sich sputen: Die Frist für die möglicherweise lohnende Nachzahlung läuft mit diesem Jahr ab.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, kurz: BfA, teilt mit: Frist für Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten läuft bald ab. Die Nachzahlung dieser freiwilligen Beiträge ist möglich für Zeiten der schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.

Das sind z. B. Zeiten der schulischen Ausbildung, die über den Zeitraum von acht Jahren hinausgehen oder Zeiten der schulischen Ausbildung vom 16. bis zum 17. Lebensjahr. Die Nachzahlung kann grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragt werden. Bis 31.12.2004 ist die Antragstellung auch noch für ältere Versicherte möglich.
Personen, die bereits 45 Jahre oder älter sind, können nach dem 31.12.2004 die Nachzahlung nur beantragen, wenn sie aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie entweder versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden (z. B. Beamte) oder in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren.

Der Antrag ist für diesen Personenkreis innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung zu stellen. Weitere Informationen gibt es im Internet unter www.bfa.de oder bei den örtlichen Beratungsstellen der BfA und LVA(Landesversicherungsanstalt). Ob sich die nachträgliche Zahlung im Einzelfall lohnt, muss man individuell berechnen.

Redaktion: AMSEL e.V., 26.11.2004