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Kinderfreizeitbonus für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten

Der Kinderfreizeitbonus soll für einkommensschwache Familien finanziell entlasten. Er beträgt einmalig 100,00 Euro und gilt für Kinder bis 18 Jahre.

Gute Nachrichten für die Ferienzeit. Um einkommensschwache Familien zu unterstützen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ab August einen Kinderfreizeitbonus zu erhalten. Der Bonus beträgt einmalig 100,00 Euro je Kind. Bezugsberechtigt sind Kinder, die am 01.08.2021 noch nicht 18 Jahre alt sind. Außerdem muss im August für das betreffende Kind Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen werden. Der Bonus kann insbesondere für Ferien-, Sport und Freizeitaktivitäten verwendet werden und wird nicht mit anderen Sozialleistungen verrechnet.

Neben dem Kindergeldbezug bzw. vergleichbarer Leistung muss zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, um den Kindergeldbonus zu erhalten. Die Familie bezieht im August 2021 für ihre Kinder:

  • Kinderzuschlag (KiZ),
  • Wohngeld, gegebenenfalls parallel zum KiZ,
  • Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II),
  • Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII),
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz. 

Die Auszahlung erfolgt durch unterschiedliche Stellen, abhängig von den Leistungen die eine Familie bezieht.

1. Wer erhält das Geld von der Familienkasse der Arbeitsagentur?

Erhält die Familie einen Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe, wird der Kinderfreizeitbonus von der Familienkasse ausbezahlt.

  • Automatisch erhalten Familien den Bonus, wenn die Familie einen Kinderzuschlag erhält. Dann wird das Geld direkt von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ausbezahlt. Es spielt dabei keine Rolle, ob parallel dazu Wohngeld bezogen wird.
  • Ein formloser Antrag muss allerdings gestellt werden, wenn ausschließlich Wohngeld oder Sozialhilfe bezogen wird. Dem Antrag müssen die Bescheide über die Bewilligung von Wohngeld oder Sozialhilfe für den Monat August 2021 beigelegt werden. Dies kann zum Beispiel eine Kopie des Bewilligungsbescheids sein. Kinder, für die der Kinderfreizeitbonus beantragt wird, müssen auf dem Bescheid ersichtlich sein.  Einen einfach auszufüllenden Antrag stellt die Arbeitsagentur zur Verfügung. 

Der ausgefüllte Antrag samt Nachweisen kann per Post an die zuständige Familienkasse gesendet werden. Die Adresse ist aus dem Kindergeldbescheid ersichtlich oder es kann der Dienststellenfinder genutzt werden.

Alternativ kann der Antrag per Mail an Kinderfreizeitbonusarbeitsagenturde gesendet werden. Beachten Sie jedoch, dass dieser Übertragungsweg nicht sicher ist, die  Dokumente mit den sensiblen Daten sind nicht vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt!

2. Wer erhält das Geld von einer anderen Stelle?

Familien, die keinen Kinderzuschlag erhalten und weder Wohngeld noch Sozialhilfe beziehen, können den Kinderfreizeitbonus in Anspruch nehmen, wenn sie im August 2021 eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Grundsicherung nach dem SGB II,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (auch dann, wenn kein Kindergeld bezogen wird) oder
  • Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die Auszahlung erfolgt automatisch von der jeweils zuständigen Stelle.

Weitere Informationen sind auf der Seite der Arbeitsagentur zu finden.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit

Redaktion: AMSEL e.V., 16.08.2021