Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz gibt es ab dem 01.01.2015 Neuerungen in der Pflegeversicherung. Alle Leistungsbeträge werden um 4% angehoben. Ausgenommen sind Leistungen, die erst bei der letzten Gesetzesreform Ende 2012/Anfang 2013 neu eingeführt wurden, wie z.B. die Pflegestufe 0 für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz.
In Zahlen bedeutet dies z.B. für eine Person mit Pflegestufe 1, dass sich das Pflegegeld um 14,00 € auf 244,00 € erhöht. Wird die Pflege von einem ambulanten Dienst erbracht, können künftig bis zu 468,00 € abgerechnet werden. Bei vollstationärer Pflege erhöht sich der Betrag auf 1.064,00 €.
Änderungen bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Beide Leistungen werden von derzeit je 1.550,00 € auf 1.612,00 € erhöht. Leistungen zur Kurzzeitpflege können zukünftig auch bei Pflegestufe 0 in Anspruch genommen werden. Bei der Verhinderungspflege wurde der abrechenbare Zeitraum von vier auf sechs Wochen verlängert.
Künftig können zudem 50% des Leistungsbetrages der Kurzzeitpflege (806,00€) für die Verhinderungspflege verwendet werden. Der Vorteil dabei ist, dass die Kurzzeitpflege ausschließlich in Heimen, die Verhinderungspflege aber auch im häuslichen Bereich in Anspruch genommen werden kann. Leisten Angehörige die Verhinderungspflege stehen hierfür ebenfalls sechs Wochen zur Verfügung. Allerdings ist der Betrag für die Aufwendungen auf das 1,5-fache des jeweiligen Pflegegeldes beschränkt.
Wohnungsanpassung und Pflegehilfsmittel
Für notwendige Wohnungsumbauten wie z.B. Einbau von Rollstuhlrampen oder Liftern, bei Türverbreiterungen oder Badumbauten stehen zukünftig 4.000 € je Maßnahme anstatt bisher 2.556 € zur Verfügung. Der monatliche Betrag für Pflegehilfsmittel wird von 31 auf 40 Euro erhöht.
Ausweitung der Betreuungsleistungen
Neben Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten zukünftig auch Personen mit rein körperlichen Pflegebedarf, ohne Einschränkung der Alltagskompetenz, monatlich bis zu 104,00 € für Betreuungsleistungen.
Tages- und Nachtpflege
Bislang wurden Leistungen für Tages- und Nachtpflege und ambulante Pflegeleistungen (Pflegegeld/Pflegesachleistungen) teilweise aufeinander angerechnet. Diese Anrechnung entfällt zukünftig. Beide Leistungen können dann im vollen Umfang in Anspruch genommen werden.
Bezahlte Auszeit für berufstätige pflegende Angehörige
Wer kurzfristig eine Pflege organisieren muss, erhält künftig Lohnersatzleistungen für bis zu zehn Tage Auszeit im Beruf. Dies wird in einem separaten Gesetzt geregelt.
Bessere Betreuung im stationären Bereich
Um die Betreuungsqualität in Pflegeheimen zu verbessern, soll die Zahl der Betreuungskräfte von aktuell 25.000 auf 45.000 erhöht werden.
Finanzierung
Die mit der Gesetzesreform verbundenen Mehrausgaben der Pflegeversicherungen werden durch eine Erhöhung des Beitrages um insgesamt 0,5 Beitragspunkte in zwei Schritten finanziert. Die Mehreinnahmen dadurch betragen 5 Milliarden Euro jährlich. Davon fließen 1,2 Milliarden in einen Pflegevorsorgefonds, um zukünftige Mehrausgaben auffangen zu können.
Ausblick
Weitreichenende Änderungen in der Pflegeversicherung plant das Bundesministerium für Gesundheit im zweiten Pflegestärkungsgesetz, das noch in dieser Legislaturperiode umgesetzt werden soll. Dabei soll ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und neue Begutachtungsrichtlinien eingeführt werden. Insbesondere die Unterscheidung zwischen körperlichen und demenziellen Einschränkungen soll dabei wegfallen. Die neuen Regelungen dieses zweiten Pflegestärkungsgesetzes werden in zwei Modellprojekten erprobt, die wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden.
Autor: JH
Redaktion: AMSEL e.V., 21.11.2014