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Begutachtungs-Richtlinien überarbeitet

10.10.06 - Seit dem 1. September gelten für die Pflege neue Regeln. Die eigentliche Reform steht in diesem Bereich allerdings noch aus.

Nach eingehender Überarbeitung sind die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit zum 1. September 2006 in Kraft getreten. Damit werden sie an die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angepasst. Langjährige Erfahrungen aus der Begutachtungstätigkeit der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (Mdk) sind darin eingeflossen.

Hier die wichtigsten Änderungen im Vergleich zum bisherigen Verfahren:

  • Bei den krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen haben die Gutachter des Medizinischen Dienstes jetzt den Zeitaufwand für die Grundpflege sowie den Zeitaufwand für die verrichtungsbezogenen krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen zu erheben und im Formulargutachten gesondert zu dokumentieren.
  • Das Verfahren zur Begutachtung von Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wurde in die Richtlinien integriert. Der Minimental-Test zum Erkennen von Anzeichen einer Demenz wurde durch ein Raster für die Erkennung eines psychopathologischen Befunds ersetzt, das an ein Verfahren der Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie (AMDP) angelehnt ist.
  • Bei Begutachtungen in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen wird jetzt ein komplettes Pflegegutachten erstellt und eine Pflegestufe vergeben.

Wichtig für den einzelnen Patienten ist die Möglichkeit, Behandlungspflege mit einem entsprechendes Gutachten vom MDK zu beantragen. Der MDK begutachtet den Leistungsbedarf sowohl im Rahmen der Pflegeversicherung wie im Rahmen der Kassenleistungen. Der Versicherte kann teils selbst wählen, ob er die über die Pflege- oder die Krankenkasse abrechnet.
In Grenzfällen kann eine entsprechende Zuteilung Einfluss auf die Pflegestufe haben.

Quelle: Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen e.V.

Redaktion: AMSEL e.V., 10.10.2006