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Bedarfsorientierte Grundsicherung ab 1. Januar 2003

Am 1. Januar 2003 tritt das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) in Kraft.

Das GSiG ist Teil des Gesetzes über die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz AVmG), das der Bundesrat am 11. Mai 2001 verabschiedet hat. Ziel des Gesetzes ist die Bekämpfung der "verschämten" Altersarmut.

Das Gesetz ist eine Reaktion darauf, dass ältere Menschen, deren Rente bzw. Einkommen oder Vermögen für den Lebensunterhalt nicht ausreichen, ihren Sozialhilfeanspruch oft nicht geltend gemacht haben. Grund dafür ist Unkenntnis, Scham, Angst vor Behördengängen und vor allem die Befürchtung, dass Angehörige wegen ihrer Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden könnten. Die Grundsicherung, die ab 1. Januar 2003 in Anspruch genommen werden kann, soll hier Abhilfe schaffen.

Anspruchsberechtigt sind Altersrentnerinnen und -rentner über 65 Jahre und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen über 18 Jahre, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen oder Vermögen bestreiten können und auch Einkommen und Vermögen von nicht getrennt lebenden Ehegatten und Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft für den gemeinsamen Lebensunterhalt nicht ausreichen.

Die entscheidende Neuerung der Grundsicherung gegenüber der Sozialhilfe ist, dass ihre Leistungen unabhängig vom Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger, wie Eltern und Kinder des Anspruchsberechtigten, sind, sofern dieses unter 100.000 Euro pro Jahr liegt. Dabei wird zugunsten der Antragsberechtigten angenommen, dass dies in der Regel der Fall ist.

Der Umfang der Leistungen ist so bemessen, dass sie im Wesentlichen der so genannten Hilfe zum Lebensunterhalt, wie sie das Bundessozialhilfegesetz festlegt, entspricht. Träger der Grundsicherung sind die Kreise und kreisfreien Städte. Die Leistungen der Grundsicherung werden nur auf Antrag an die Kreise oder Rentenversicherungsträger gewährt. Die Bewilligung erfolgt in der Regel befristet für ein Jahr und wird neu erteilt, wenn die Bedürftigkeitsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Finanziert wird die Grundsicherung aus Steuermitteln.

Die Rentenversicherungsträger haben inzwischen damit begonnen, alle potenziell Anspruchsberechtigten anzuschreiben. Im Rahmen einer Sonderaktion werden ca. 6,5 Millionen Briefe versandt. Jeder Anspruchsberechtigte erhält umfassende Informationen über die Leistungsvorsetzungen sowie ein Antragsformular. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) geht davon aus, dass ca. 5 bis 10 Prozent der Angeschriebenen tatsächlich anspruchsberechtigt sind.

Quelle: e.balance Nr. 3, 10/2002; Online-Magazin des Presse- und Informationsamtes der Budesregierung

Redaktion: AMSEL e.V., 19.02.2003