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Zusatznutzen von Sativex bestätigt

Kassen können Kosten übernehmen: Der G-BA sieht für das Medikament Sativex, das zur Behandlung der Spastik bei Multipler Sklerose eingesetzt wird, einen geringen Zusatznutzen gegenüber anderen Medikamenten.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sieht für das Medikament Sativex, das zur Behandlung der Spastik bei MS eingesetzt wird, einen geringen Zusatznutzen gegenüber anderen Medikamenten zur Spastik-Behandlung. Die Kosten für eine Behandlung mit Sativex können damit weiterhin von der Krankenkasse übernommen werden.

Anfang Juli 2011 wurde Sativex als erstes Cannabis-Präparat zur Behandlung der Spastik in Europa zugelassen. Mit der Zulassung ist aber nicht automatisch auch eine Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkassen verbunden. Hierfür ist erst eine Nutzenbewertung durch den G-BA vorzunehmen, der seinerseits wiederum das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWIG) mit der Nutzenbewertung beauftrag.

Das IQWIG kam in seiner Nutzenbewertung vom April des Jahres zu dem Ergebnis, dass für Sativex kein Zusatznutzen vorliege, da die Studiendaten nicht den Vorgaben entsprechen würden. Damit drohte das Aus für die Kostenübernahme durch die Krankenkassen, da eine Behandlung mit Sativext im Jahr etwa 5.600 Euro kostet und damit um ein Vielfaches teurer ist als andere Spastik-Medikamente. Die Kassen zahlen diese Mehrkosten aber nur dann, wenn tatsächlich ein Zusatznutzen nachgewiesen ist.

Überraschend hat nun der G-BA, der die abschließende Entscheidung trifft, nach Prüfung des IQWIG-Dossiers und nach weiteren Anhörungen beschlossen, dass Sativex für eine bestimmte Personengruppe gegenüber Vergleichspräparaten doch einen geringen Zusatznutzen haben kann. Eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse ist damit unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Zugelassenes Anwendungsgebiet

Sativex® wird angewendet zur Symptomverbesserung bei Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Spastik aufgrund von Multipler Sklerose (MS), die nicht angemessen auf eine andere anti-spastische Arzneimitteltherapie angesprochen haben und die eine klinisch erhebliche Verbesserung von mit der Spastik verbundenen Symptomen während eines Anfangstherapieversuchs aufzeigen.

Der Beschluss ist zunächst bis 21.6.2015 befristet. Danach muss neu entschieden werden.

Hinweis: Dieser Text war aus technischen Gründen leider bis heute, 3.7.12 nicht aufrufbar. Wir bitten dies zu entschuldigen.
Quelle: G-BA,
Autor: Jürgen Heller

Redaktion: AMSEL e.V., 02.07.2012