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Versicherungsschutz bei Kassenpleite

Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich bei einer Kassenpleite nicht um ihren Versicherungsschutz sorgen. Notwendige Leistungen werden bezahlt, so Rechtsanwalt Czech in seiner Together-Kolumne 04/10.

Ausreichend Zeit für einen Wechsel

 

 

Kolumnist RA
Andreas Czech

Versicherte und Arbeitgeber werden von der Kasse persönlich über die Schließung informiert. Betroffene haben dann Zeit, sich eine neue Kasse zu suchen. Das Wahlrecht kann noch bis zu zwei Wochen nach der Schließung – die Frist beginnt mit der amtlichen Mitteilung – ausgeübt werden.

Erhält ein Mitglied zum Beispiel am 15. Juni die Information, dass seine Kasse zum 30. Juni schließen muss, wählt er bis zum 14. Juli eine neue Kasse. Seinem Arbeitgeber legt er bis zu diesem Tag eine Mitgliedsbescheinigung vor. Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse beginnt rückwirkend zum 1. Juli.

Leistungsanspruch bleibt bestehen

Wer während des Wechsels Leistungen bezieht – also krankgeschrieben oder im Krankenhaus ist –, braucht nicht von sich aus aktiv zu werden. Die Krankenkassen klären diese laufenden Fälle untereinander. Das gelte zum Beispiel auch bei bereits genehmigten Reha-Maßnahmen oder Zahnersatz.

Nicht wahrgenommes Wahlrecht

Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, wählt der Arbeitgeber eine neue Krankenkasse. Für Empfänger von Arbeitslosengeld I oder II nimmt das Recht die Bundesagentur für Arbeit wahr, für Rentner der Rentenversicherungsträger.

Quelle: Together 04/10; GKV-Spitzenverband

Redaktion: AMSEL e.V., 23.12.2010