Hallo Warmersonnenschein,
hier steht es kurz und knapp beschrieben:
“Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (VMG) heranzuziehen.”
“Die Würdigung einer MS bedarf allerdings insoweit einer besonderen Betrachtung des konkreten Einzelfalles, als die VMG hierzu in Ziffer B 3.10 keine GdB-Spanne enthalten. Der GdB richtet sich danach vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallerscheinungen, wobei zusätzlich die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen ist.”
Wenn du deine Einschränkungen (Reha-Bericht, Arzt-Bericht) unterstreichen kannst, würde ich Widerspruch einlegen.
Mir wurde zuerst ein GDB von 30 zugesprochen, mit dem ich dann eine Gleichstellung beantragt habe. Diese hat sich bei der Kündigung durch den Arbeitgeber bezahlt gemacht. Im Verlauf dann GDB von 50 und aktuell GDB von 70 + G. Alles ohne Widerspruch und Gutachter.
Viele Grüße
cran