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Wichtige (gesetzliche) Änderungen für MS-Betroffene ab 2024

AMSEL gibt einen Überblick über Änderungen und aktuelle Leistungsbeträge in verschiedenen Rechtsgebieten, die für Menschen mit Multipler Sklerose von Bedeutung sein können. Sie gelten seit 1. Januar 2024.

Bürgergeld und Sozialhilfe – Regelbedarfe steigen

Der Bundesrat hat am 20.10.2023 der „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024“ zugestimmt. Die sich daraus ergebenden Regelbedarfsstufen gelten sowohl für das SGB XII (Sozialhilfe) als auch für das SGB II (Bürgergeld) sowie für Leistungen der Sozialen Entschädigung (SGB XIV) und des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Die Leistungen dienen der Sicherung des Existenzminimums.

Die jeweiligen Regelbedarfsstufen wurden wie folgt erhöht auf:

Bei der Berechnung für das Jahr 2024 wurden die Preisentwicklungen, v.a. für steigende Lebenshaltungskosten und Energiepreise, früher berücksichtigt und vorausschauend an Teuerungsraten angepasst.

Verbesserte Leistungen bei der Pflegeversicherung

Alles Wissenswerte zu den verbesserten Leistungen in der Pflegeversicherung finden Sie hier im Text zum neuen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) und in together 04.23.

Eingliederungshilfe

Leistungen der Eingliederungshilfe können Menschen mit Behinderung erhalten, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (SGB IX, Teil 2). Das können Leistungen zur sozialen Teilhabe, zur Teilhabe an Bildung oder am Arbeitsleben sowie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sein. Menschen mit Behinderungen werden mit einem Eigenbetrag an den Kosten von Leistungen der Eingliederungshilfe beteiligt, wenn bestimmte Grenzen des Einkommens und Vermögens überschritten werden.

Die Bezugsgröße der Sozialversicherung für 2024 wurde auf 42.420 Euro erhöht. Damit wurden auch die Vermögensfreibeträge, die Einkommensgrenzen und Zuschlagshöhen bei der Eingliederungshilfe angepasst. Der Vermögensfreibetrag ist im Jahr 2024 auf 63.630 Euro gestiegen. Für die Berechnung der Einkommensgrenzen ist entscheidend, woher Einkommen bezogen wird. Die Berechnung der Zuschläge ergibt sich ebenfalls aus nachfolgender Tabelle. Für 2024 gelten folgende Beträge:

Krankenversicherung – elektronisches Rezept (E-Rezept)

Seit 2024 sind Ärzte dazu verpflichtet, E-Rezepte für verschreibungspflichtige Medikamente zu verwenden. Herkömmliche Rezepte (Muster 16) werden durch diese abgelöst.

Das elektronische Rezept (E-Rezept) wird von einem Arzt digital erstellt, signiert und in der Arztpraxis auf einem zentralen System (E-Rezept-Fachdienst) gespeichert, das Patienten dann in einer Apotheke, auch in Online-Apotheken, einlösen können. Um das E-Rezept abzurufen, nutzt die Apotheke ebenfalls den E-Rezept-Fachdienst.

Es gibt drei Möglichkeiten, E-Rezepte einzulösen:

  1. Elektronische Gesundheitskarte (eGK): Diese muss in der Apotheke im Kartenterminal erfasst werden. Für die Nutzung ist keine PIN nötig.
  2. E-Rezept-App der gematik (per Smartphone): Versicherte benötigen für die Anmeldung in der App eine NFC-fähige eGK und eine PIN. Anschließend können E-Rezepte mit der App digital einer Apotheke zugewiesen oder in einer Apotheke (mit dem Rezeptcode) vorgezeigt werden. Es können auch die digitalen Identitäten für die Anmeldung genutzt werden.
  3. Papierausdruck der Arztpraxis (auch „Token“ genannt = Papierausdruck mit Rezeptcode). Durch Scannen dieses Codes kann die Apotheke das Medikament ausgeben.

 

Das E-Rezept wird nicht auf der eGK gespeichert, sondern ermöglicht der Apotheke nur den Zugriff auf den E-Rezept-Fachdienst. Dort werden alle Rezepte gespeichert. In Situationen, in denen das Ausstellen eines E-Rezeptes nicht möglich ist (z. B. Haus- oder Heimbesuch), darf weiterhin „Muster 16“ verwendet werden. Grüne und blaue Rezepte können für Privatversicherte ebenfalls als E-Rezept ausgestellt werden, sofern dies von dem Primärsystem in der Arztpraxis unterstützt wird.

Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld

Berufstätige Eltern können sich von ihrer Arbeit freistellen lassen, wenn ihr Kind erkrankt ist und Betreuung benötigt. Gesetzlich versicherte Elternteile können in zeitlich begrenztem Umfang dann Kinderkrankengeld erhalten. Im „Pflegestudiumsstärkungsgesetz“ wurde festgelegt, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld für die Jahre 2024 und 2025 erhöht wird. Ab sofort gilt:

  • Elternteile können jeweils 15 Kinderkrankentage pro Kind nehmen (statt 10)
  • Alleinerziehende pro Kind erhalten Anspruch auf 30 Kinderkrankentage (statt 20)
  • Die Gesamtzahl der jährlichen Anspruchstage pro Elternteil steigt auf 35 Arbeitstage (statt 25)
  • Alleinerziehende haben insgesamt 70 Anspruchstage pro Jahr (statt 50)

Voraussetzung ist u. a., dass das erkrankte Kind ebenfalls gesetzlich krankenversichert ist, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist. Anspruch auf Kinderkrankengeld haben Eltern auch, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden müssen. Hier gibt es keine Höchstanspruchsdauer. Die Tage werden auch nicht auf die Kinderkrankentage angerechnet.

Gestiegene Hinzuverdienstgrenze bei der Erwerbsminderungsrente

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, kann einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Rahmen festgelegter Hinzuverdienstgrenzen nachgehen, ohne dass die Rente gekürzt wird. 2024 beträgt beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze 37.117,50 €.

Die Hinzuverdienstgrenze wird individuell berechnet und kann auch höher ausfallen. Bei Renten wegen voller Erwerbsminderungsrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze seit diesem Jahr 18.558,75 €. Tätigkeiten sollten jedoch nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens aufgenommen werden, da sonst die Rente gefährdet ist.

Seit 2019 wird bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente der Umfang der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst und steigt schrittweise bis 2031 auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2024 beträgt die Zurechnungszeit 66 Jahre und 1 Monat.

Fragen?

Das AMSEL-Beratungsteam hilft gerne weiter:

Tel. 0711 69786-0,
E-Mail: beratungsteamamselde

Quelle: together, 01.2024, Stand: März 2024

Redaktion: AMSEL e.V., 10.04.2024