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Was zahlt meine Kasse ?

Gesetzliche Krankenkassen dürfen auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstatten. Von Kasse zu Kasse gibt es jedoch Unterschiede, zu sehen auf der Website Krankenkassen-Experten.de.

Wie gut ist meine Krankenkasse ? Erstattet sie auch Arzneimittel, die andere Kassen nicht bezahlen ? Wichtige Fragen für Versicherte. Und sie spielen oft eine entscheidende Rolle bei der Wahl oder beim Wechsel der Krankenkasse. Schließlich spart man unter Umständen bares Geld.

Seit dem 01.01.2012 dürfen Gesetzliche Krankenkassen (GKV) auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel - so genannte OTC-Arzneimittel - erstatten. Dies ist eine freiwillige Leistung. "Es hat lange gedauert, bis die gesetzlichen Krankenkassen diesen Spielraum bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auch nutzen", sagt Harald Beez, Geschäftsführer der MedPrä GmbH. In den letzten Monaten sei aber zu erkennen, dass immer mehr Krankenkassen diese neue Möglichkeit als Chance erkannt hätten: "Bereits 62 gesetzliche Krankenkassen erstatten inzwischen ihren Versicherten bestimmte OTC-Arzneimittel, " so der Experte.

Welche Kasse welche OTC-Arzneimittel erstattet oder einen Zuschuss dazu gewährt, veröffentlicht nun die MedPrä GmbH als Service für alle Gesetzlich Krankenversicherten auf der Website krankenkassen-experten.de Hier gibt es auch Ratschläge, was der einzelne Versicherte tun kann, um die Kosten für OTC- Arzneimittel erstattet zu bekommen.

Generell gilt:

  • Der Versicherte muss VORdem Kauf eines Arzneimittels in der Apotheke zu einem Arzt gehen.
  • Der Versicherte benötigt ein grünes Rezept oder eine Privatverordnung eines Arztes.
  • Das grüne Rezept /die Privatverordnung muss mit der Apothekenrechnung (mit dem Namen des Versicherten) bei der Krankenkasse eingereicht werden. Er muss die Kosten zunächst auslegen.
  • Von den Krankenkassen werden in der Regel nur bestimmte OTC-Arzneimittel erstattet.
  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr erhalten auch weiterhin OTC-Arzneimittel von allen Kassen erstattet.
  • In der Regel erstatten die Krankenkassen bestimmte OTC-Arzneimittel für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen von 13. bis zum 18. Lebensjahr.
  • Fast alle Kassen haben eine jährliche Höchstgrenze für eine Erstattung.
  • Grundsätzlich müssen die Arzneimittel durch die Versicherten in einer Apotheke oder im Rahmen des nach deutschem Recht zulässigen Versandhandels bezogen werden.
  • Dies gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie (Pflanzenheilkunde) und Anthroposophie, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss oder gemäß § 34 Abs. 1 Sätze 7-9 SGB V ausgeschlossen sind, dürfen keine Kosten erstattet werden.

Die Internetliste würde ständig aktualisiert, versichert Harald Beez. Neben der Kassenliste zu nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln veröffentlicht die MedPrä GmbH unter anderem auch noch Erstattungslisten zu den Themen Reisemedizinische Impfungen, ambulante Kuren und Präventionskurse.

Quelle: Pressemitteilung der MedPrä GmbH, 27.08.2014

Redaktion: AMSEL e.V., 12.09.2014