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Versorgung nach Krankenhausaufenthalt erleichtert

Auch für Patienten mit Multipler Sklerose eine Erleichterung: Künftig sollen Krankenhäuser Medikamente verschreiben und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen können für die erste Zeit nach der Entlassung.

Wer bislang nach einer Krankenhausbehandlung nach Hause entlassen wurde, der musste sich umgehend an seinen niedergelassenen Arzt wenden, um notwendige Verordnungen zu erhalten, die vom Krankhaus nicht ausgestellt werden durften. So waren bisher die Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln oder Soziotherapie und das Ausstellen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausschließlich den niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten vorbehalten. Dies soll sich zukünftig ändern.

 

 

Arzt am Patientenbett. Die "Virtuelle MS-Klinik" https://www.amsel.de/virtuelle-ms-klinik: Ein Tool, um sich spielerisch mit dem vertraut zu machen, was bei Multipler Sklerose im Krankenhaus passiert von der Diagnose bis zur Therapie.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass Krankenhäuser ihren Patientinnen und Patienten bei Entlassung zukünftig für einen Zeitraum von in der Regel bis zu sieben Tagen häusliche Krankenpflege, Heilmittel, Hilfsmittel und Soziotherapie verordnen können. Auch eine notwendige Arbeitsunfähigkeitsunfähigkeitsbescheinigung kann vom Krankenhaus für diesen Zeitraum ausgestellt werden. Zudem können die Krankenhausärzte Arzneimittel verordnen.

Weniger "Gerenne", mehr Erholung

Diese Neuregelungen zum Entlassmanagement der Krankenhäuser stellen für viele Patienten eine deutliche Erleichterung dar und verbessern den Übergang vom stationären in den ambulanten Bereich. Bestehende Versorgungslücken nach Krankenhausentlassungen werden dadurch geschlossen. Solche Versorgungslücken konnten entstehen, wenn die Patienten aufgrund ihrer körperlichen Verfassung - zum Beispiel den Folgen eines Multiple-Sklerose-Schubes - nicht in der Lage waren, ihren behandelnden Arzt aufzusuchen oder wenn die Arztpraxis geschlossen war.

Die Beschlüsse treten nach Bewilligung durch das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft.

Autor: Jürgen Heller

Redaktion: AMSEL e.V., 23.12.2015