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Multiple Sklerose-Patient darf Cannabis selbst anbauen

Das beschloss gestern das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Es handelt sich um eine Ausnahmegenehmigung, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dem 52-jährigen Mannheimer erteilen muss.

Cannabinoide können Schmerzen und Spastik reduzieren. Manchmal sind sie die einzige therapeutische Möglichkeit. Seit wenigen Jahren ist ein orales Medikament für diesen medizinischen Zweck zugelassen (Handelsname Sativex). Doch es hilft nicht bei jedem. Medizinalhanf, der auch in der Apotheke zu haben ist, kann je nach Konsum sehr teuer sein - im Falle des 52-jährigen Klägers 1.500 Euro monatlich. Die Kasse übernimmt diese Kosten nicht. Für den erwerbsunfähigen Frührentner ein nicht zu stemmender Betrag.

Der schwerkranke MS-Patient entdeckte, dass sich die Kosten im Eigenanbau enorm reduzieren. Seit 1987 lindert er seine schweren MS-Symptome mit Cannabis. Die für ihn benötigte Menge von 3-4 Gramm täglich kostet ihn nur 1 Euro täglich, wenn er Hanf selbst anbaut. Doch das ist illegal. Beziehungsweise es war illegal - bis gestern.

Multiple-Sklerose-Schmerzen lindern

Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken ist nun ausnahmsweise erlaubnisfähig, denn das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verpflichtet, dem schwer kranken Kläger eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu erteilen, weil das Betäubungsmittel für seine medizinische Versorgung notwendig ist und ihm keine gleich wirksame und erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung steht.

Vom Vorwurf des unerlaubten Besitzes und Anbaus von Betäubungsmitteln ist der Kläger zuletzt im Januar 2005 freigesprochen worden. Das Strafgericht sah sein Handeln als gerechtfertigt an, weil ihm keine Therapiealternative zur Verfügung stehe.

Doch um wirklich legal Cannabis anzubauen, benötigt er die Erlaubnis des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Schon 2 Mal wurde dieser Antrag abgelehnt. Nun steht die gerichtlich beorderte Genehmigung durch das BfArM an.

Begründung:

Selbstanbau ausnahmsweise im öffentlichen Interesse

Die Behandlung des schwer kranken Klägers mit selbst angebautem Cannabis liegt hier ausnahmsweise im öffentlichen Interesse, weil nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Einnahme von Cannabis zu einer erheblichen Linderung seiner Beschwerden führt und ihm gegenwärtig kein gleich wirksames und für ihn erschwingliches Medikament zur Verfügung stehe.

Medizinalhanf zu teuer

Der (ebenfalls erlaubnispflichtige) Erwerb von so genanntem Medizinalhanf aus der Apotheke scheidet aus Kostengründen als Therapiealternative aus. Seine Krankenkasse hat eine Kostenübernahme wiederholt abgelehnt. Eine Eigenfinanzierung ist ihm mit seiner Erwerbsunfähigkeitsrente nicht möglich. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, wegen der Kostenübernahme durch die Krankenkasse erneut den sozialgerichtlichen Klageweg zu beschreiten. Eine solche Klage ist ihm unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar.

Sicherheit gewährleistet

Der Erlaubniserteilung stehen auch keine Versagungsgründe nach § 5 BtMG entgegen. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs hinreichend gewährleistet. Mit den vom Kläger vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen in seiner Wohnung sind die Betäubungsmittel ausreichend gegen eine unbefugte Entnahme geschützt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung durch ihn selbst.

Des Weiteren verfügt der Kläger aufgrund der jahrelangen Eigentherapie inzwischen über umfassende Erfahrungen hinsichtlich Wirksamkeit und Dosierung der von ihm angebauten Cannabissorte. Außerdem stehen der Anbau und die Therapie unter ärztlicher Kontrolle.

Quelle: Pressemitteilung Bundesverwaltungsgericht, 06.04.2016; Foto: Deutscher Hanfverband

Redaktion: AMSEL e.V., 07.04.2016