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Eintrag der Multiplen Sklerose in den Führerschein ?

Ob Führerscheinbesitzer ihre Multiple Sklerose in das Papier eintragen lassen müssen, ist eine oft gestellte Frage. Das Gesetz gibt darauf keine klare Antwort. Der Soziale Dienst der AMSEL hat beim Verkehrsministerium nachgehakt.

Muss eine Multiple Sklerose oder eine Behinderung, die nach Erhalt des Führerscheins eintritt, der Straßenverkehrsbehörde mitgeteilt und in den Führerschein eingetragen werden ? Diese Frage beschäftigt viele MS-betroffene Verkehrsteilnehmer. Im Internet findet man dazu widersprüchliche Aussagen. Auch Fachleute in Behindertenfahrschulen oder bei Fahrzeugumrüstern wissen nicht immer den richtigen Rat.

Formularaufwand mit Folgekosten

Nach einem behindertengerechten Fahrzeugumbau wird z.B. oft darauf gedrängt, dass ein Eintrag im Führerschein vorgenommen werden muss. Dies wäre an sich nicht so tragisch. Aufwand und Kosten für die Änderung des Führerscheins sind überschaubar. Allerdings führt die Mitteilung an die Führescheinstelle regelmäßig dazu, dass man dann alle 2 bis 3 Jahre aufgefordert wird, seine Fahrtauglichkeit durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten nachzuweisen. Natürlich auf eigene Kosten, was dann jeweils einige hundert Euro ausmacht.

In den gesetzlichen Regelungen, insbesondere in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) finden sich keine Hinweise zu einer Eintragungspflicht. AMSEL e.V. wollte es aber genau wissen und hat deshalb bei der Bürgerreferentin beim Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (MVI) nachgefragt.

Multiple Sklerose nicht meldepflichtig

Die Antwort fiel erfreulich klar aus. Wörtlich heißt es in der E-Mail des Ministeriums:

Besitzt jemand bereits einen Führerschein und tritt

die Erkrankung erst danach ein, ist der/die Betroffene nicht verpflichtet, die Erkrankung von sich aus der zuständigen Führerscheinstelle zu melden.

Also eindeutig keine Verpflichtung zu einem nachträglichen Eintrag in den Führerschein. Vielmehr wird ausgeführt, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen im Wesentlichen auf die Selbstverantwortung der Führerscheininhaber abzielen.

ABER: Wer andere gefährdet, kann den Versicherungsschutz verlieren

Nach § 2 der FeV darf man am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass man andere nicht gefährdet. Dies betrifft insbesondere auch die eigene Fahrtauglichkeit. Niemand hat Verständnis, wenn sich Autofahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ans Steuer setzen. Aber auch eine MS-Erkrankung kann zu vergleichbaren Beeinträchtigungen der Fahrtauglichkeit führen. Jeder ist deshalb gefordert, selbstkritisch seine Fahrtauglichkeit zu hinterfragen und gegebenenfalls überprüfen zu lassen. Tut man dies nicht, läuft man Gefahr, im Falle eines Unfalls seinen Versicherungsschutz zu verlieren und eventuell strafrechtlich belangt zu werden.

 

Autor: Jürgen Heller
Quelle: Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg (MVI), Februar 2016

Redaktion: AMSEL e.V., 19.02.2016