Guten Abend,
zuerst einmal muß das KFZ immer auf den Behinderten zugelassen sein, wenn eine Stuerbefreiung, bzw eine Steuerermäßigung beantragt wird.
Eine vollständige Steuerbefreiung von 100% erhalten Menschen, die folgende Merkzeichen “H” “Bl” oder “aG” in ihrem Ausweis stehen haben.
Eine Steuerermäßigung von 50 % wird gewährt, bei Vorliegen der Merkzeichen “G” oder “GL” 8 gehörlos ).
Die Betroffenen haben ein Wahlrecht zwischen Kfz-Steuerermäßigung oder Freifahrtberechtigung. Um die Kfz-Steuerermäßigung zu erhalten, muss der schwerbehinderte Mensch auf das Recht zur unentgeltlichen Beförderung verzichten. Eine Bindung an die getroffene Wahl besteht jedoch nicht. Es kann jederzeit von der Kfz-Steuerermäßigung zur Freifahrtberechtigung und umgekehrt gewechselt werden.
Viele Grüße
Christiane