Mit der Betriebskostenabrechnung der Wohnung lassen sich Steuern sparen.
Viele Positionen können als haushaltsnahe Dienstleistungen
oder Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden.
Vielfach unbekannt ist jedoch, dass auch exotische Positionen
wie Dachrinnenreinigung, Graffiti- oder Hausschwammbeseitigung,
die Installation oder Reparatur von Insektenschutzgittern,
Maßnahmen zur Pilzbekämpfung oder zur Taubenabwehr abgesetzt werden können.
Mieter sollten die Betriebskostenabrechnung nach solchen Punkten durchforsten
und in der Steuererklärung angeben.
Am komfortabelsten ist es für die betreffenden Mieter,
wenn der Vermieter eine Bescheinigung ausstellt und auflistet,
welche Positionen als Handwerkerleistungen
und als haushaltsnahe Dienstleistungen in die Einkommensteuererklärung gehören.
Für Wohnungs- und Hauseigentümer, die Eigennutzer sind,
gilt grundsätzlich das Gleiche, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Bei Vermietern hingegen stellen solche Kosten Werbungskosten dar.