Nicht jeder muss in Stuttgart eine Ausnahme beantragen, um etwa mit einem Dieselfahrzeug in die Landeshauptstadt zu fahren. Wer Menschen mit besonderem


Nicht jeder muss in Stuttgart eine Ausnahme beantragen, um etwa mit einem Dieselfahrzeug in die Landeshauptstadt zu fahren. Wer Menschen mit besonderem Merkzeichen im Ausweis befördert, kann dies auch ohne eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

 

Im Hinweis auf Seite drei des Antrags auf Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot steht:

 

"Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach Paragraf drei Abs. 1 Nummer 1-3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen „aG“, "H“ oder „Bl“ nachweisen, fallen nicht unter das Fahrverbot und bedürfen keiner Ausnahmegenehmigung. Dies gilt auch für Fahrten, die unmittelbar für diese Personen ausgeübt werden (Be- und Versorgungsfahrten)".

Ausnahmen vom Diesel-Fahrverbot

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