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Wunsch- und Wahlrecht bei der Reha

Seit 2001 ist dieses Recht gesetzlich verankert. Doch oft mangelt es an geeigneter Kommunikation zwischen Rehaträger und Patienten.

Zu diesem Ergebnis kommt eine aktuelle Studie, die der Frage nachging, inwiefern das seit 2001 verankerte Gesetz überhaupt beim "Kunden" ankommt. In §9 des Sozialgesetzbuches IX (SGB) steht, dass der Antragsteller auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein Wunsch- und Wahlrecht habe in Bezug auf alle Fragen, die zur Konkretisierung dieser Leistungen von Bedeutung sind. Dies soll die Selbstbestimmung behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen stärken.

Patientenrecht - und keiner kennt es?

Dass Gesetz und Wirklichkeit hier häufig weit auseinandergehen, ist unter Fachleuten längst bekannt. Wissenschaftler der Universitäten Lübeck, Kassel und Hannover haben diesen Missstand nun anhand einer Patientengruppe in einer qualitativen Studie analysiert. Das Ergebnis: mangelhafte Umsetzung der gesetzliche verankerten Informationspflicht der Rehaträger und ihrer Servicestellen einerseits und andererseits aber auch geringe Bedeutung des Wunsch- und Wahlrechts für die Betroffenen. Rehaantragsteller müssten künftig besser über ihr Recht und dessen Bedeutung informiert werden, so das Fazit der Autoren dieser Studie.

Mögliche Auswahlkriterien, die den Wünschen der Rehabilitanden im Sinne der Selbstbestimmung angepasst werden können, sind zum Beispiel:

  • Medizin: Spezialisierte Ausrichtung / Therapieschwerpunkte
  • Individualität der Behandlung des Rehabilitanden (kleine Therapiegruppen, andere Erkrankungen, die mitbehandelt werden sollen)
  • Mitbestimmungsrecht des Rehabilitanden bezüglich des Therapieplans
  • Therapieangebote der Klinik
  • Nachsorgeangebot
  • Merkmale der Einrichtung und Ausstattung der Klinik (z. B. Schwimmbad, Fitnessräume), Unterbringung in Einzel- bzw. Doppelzimmern, Lage / Ort der Klinik, Freundlichkeit des Personals, Möglichkeit der Mitnahme des (Ehe-) Partners

Gerade der letzte Punkt dieser Liste wurde in den Fokusgruppen am häufigsten diskutiert.

Wunsch bedeutet nicht automatisch Erfüllung

In § 33 SGB 1 (Allgemeiner Teil des SGB) steht in Satz 2 Folgendes: "Dabei [Anm.: bei der Erbringung der Leistung] soll den Wünschen des Berechtigten... entsprochen werden, soweit sie angemessen sind." Die Frage der Angemessenheit beinhaltet auch die Prüfung der wirtschaftlichen Angemessenheit. Das Wunsch- und Wahlrecht gilt also nicht uneingeschränkt, sondern ist inhaltlich begrenzt.

Wichtig bei der Wahl der Klinik sollte auf jeden Fall sein:

  • die Spezialisierung auf genau ihre Erkrankung
  • langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet
  • fortlaufende Zertifizierungen und Qualitätsprüfungen
  • Lage, Service und Ausstattung, die Ihren Wünschen entsprechen

Haben Sie sich für eine bestimmte Klinik entschieden, dann können Sie diesen Antrag auf Ihr Wunsch-Rehazentrum ausfüllen und Ihrem Reha-Antrag beilegen oder auch nachreichen beim zuständigen Kostenträger (i.d.R. die Deutsche Rentenversicherung oder Ihre Krankenkasse).

Quelle: Nadine Pohontsch, Thorsten Meyer, Felix Welti und Heiner Raspe:
Die Bedeutung des Wunsch- und Wahlrechts des § 9 SGB IX für die medizinische Rehabilitation aus Sicht der Rehabilitanden, Die Rehabilitation 2011, S. 244-250.

Redaktion: AMSEL e.V., 09.09.2011