Spenden und Helfen

Wichtige gesetzliche Änderungen für MS-Betroffene

Meine Rechte bei Multipler Sklerose, Symbolbild, AMSEL e.V.

AMSEL gibt einen Überblick über gesetzliche und sozialrechtliche Änderungen im Jahr 2025, die für Menschen mit Multipler Sklerose von Bedeutung sein können. (Stand: März 2025)

Beitragssätze der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurden erhöht

Der allgemeine Beitragssatz der GKV blieb unverändert bei 14,6 Prozent. Die individuellen Zusatzbeiträge, die vom Arbeitgeber hälftig übernommen werden, stiegen aber je nach Krankenkasse in unterschiedlichem Maß. Bis 31.01.2025 galt daher ein Sonderkündigungsrecht. Bei einem regulären Wechsel gilt eine zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende, sofern man 12 Monate bei dieser Krankenkasse versichert war.

Ein Wechsel sollte jedoch gut überlegt werden, wenn MS-Betroffene von ihrer Krankenkasse mit Hilfsmitteln versorgt sind oder Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Mit dem Ende der Mitgliedschaft können im Falle eines Krankenkassenwechsels nach § 35 Satz 1 SGB XI auch Leistungsansprüche erlöschen. Der bereits vorhandene Pflegegrad müsste ggf. bei der neuen Pflegekasse neu beantragt werden.

Mit Beginn 2025 wurde außerdem die elektronische Patientenakte (ePA) für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen eingeführt, sofern kein Widerspruch erfolgt(e). 

Beiträge weiterer Leistungsträger

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung erhöhte sich um 0,2 Prozentpunkte auf 3,6 Prozent. Die Beitragssätze zur allgemeinen Rentenversicherung (18,6 Prozent), zur knappschaftlichen Rentenversicherung (24,7 Prozent) und Arbeitsförderung (2,6 Prozent) blieben stabil. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt monatlich 103,42 Euro.

Änderungen in Bezug auf Renten

Die Hinzuverdienstgrenze beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde auf 19.661 Euro angehoben, beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf mindestens 39.322 Euro. 

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 wird bei der Ermittlung der Höhe der Erwerbsminderungsrente eine Zurechnungszeit von 66 Jahren und 2 Monaten berücksichtigt. Die Zurechnungszeit wird seit 2019 schrittweise an die Anhebung der Regelaltersrente auf 67 Jahre angepasst und steigt bis 2031 auf 67 Jahre. Neben den individuell erworbenen Beitragszeiten bilden auch die Zurechnungszeiten einen wichtigen Baustein bei der Berechnung der Rentenhöhe.

Wer 2025 in Altersrente geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Der steuerpflichtige Rentenanteil stieg von 83 auf 83,5 Prozent. Somit bleiben 16,5 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen. Der steuerpflichtige Teil der Renten steigt in den kommenden Jahren jeweils um 0,5 Prozentpunkte für jeden neuen Rentnerjahrgang. Eine vollständige Besteuerung der Renten wird damit bei einem Rentenbeginn im Jahr 2058 erreicht.

Änderungen der Verdienstgrenzen bei Minijob und Midijob

Der Mindestlohn wurde von 12,41 Euro auf 12,82 Euro angehoben. Damit steigt auch die monatliche Verdienstgrenze im Minijob von 538,00 Euro auf 556,00 Euro. Sobald die Minijob-Grenze beim monatlichen Verdienst überschritten wird, gelangt man in den Bereich des Midijobs. Mit Anhebung der Verdienstgrenzen im Minijob sind daher auch die Verdienstuntergrenzen im Midijob auf 556,01 Euro gestiegen. Die Obergrenze bleibt stabil bei 2.000 Euro im Monat. Bei einem Verdienst innerhalb dieses Übergangsbereichs (Midijob) zahlen Versicherte einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung.

Die Rentenansprüche werden jedoch auf  der Basis des vollen Verdienstes berechnet und nicht auf Basis des verminderten Beitrags. Midijobber erwerben somit volle Rentenansprüche.

Leistungsänderungen der Sozialversicherungen

Pflegeversicherung: Alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, auch Leistungen der stationären Pflege, wurden um 4,5 Prozent angehoben. Einen genauen Überblick finden MS-Betroffene auf der Internetseite des Bundesministeriums. Auch der Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI erhöht sich von bisher 4.000 Euro auf 4.180 Euro. 

Neu: Der Entlastungsbetrag in der Pflege von aktuell 131,00 Euro kann künftig auch durch den Einsatz von ehrenamtlichen Einzelhelfern und Einzelhelferinnen (z.B. von Nachbarn, Freunden, etc., nicht jedoch nahem Verwandten) genutzt werden (amsel.de hatte berichtet).   Ausführlichere Infos in der kommenden Ausgabe 02.25 von together sowie auf amsel.de.

Ab 01.07.2025 gilt der Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI (sog. Entlastungsbudget) für alle. Schwerstpflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren (mit Pflegegrad 4 und 5) konnten diesen bereits seit 01.01.2024 nutzen. Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden zusammengefasst und sind ab 1. Juli 2025 mit einem Gesamtbetrag von 3.539 Euro flexibel einsetzbar. Die bisherigen unterschiedlichen Regelungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege wurden vereinheitlicht und stehen allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Die bisherigen Übertragungsregelungen entfallen und müssen künftig nicht mehr beachtet werden. Bereits in Anspruch genommene Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege im Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2025 werden vom Gesamtbetrag abgezogen. Auch die bisher erforderliche Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt. Der Gemeinsame Jahresbetrag kann sofort nach Bewilligung des Pflegegrads 2 für längstens acht Wochen im Jahr genutzt werden.

Zur Erinnerung:
Noch nicht genutzte Entlastungsbeträge aus dem Jahr 2024 können noch bis zum 30.06.2025 verwendet werden.

Bürgergeld und Sozialhilfe

Die Regelsätze im Bereich der Sozialhilfe und im Bürgergeld bleiben 2025 unverändert. Das betrifft auch Leistungen für den persönlichen Schulbedarf im Bildungs- und  Teilhabepaket (SGB II/XII). Im vergangenen Jahr waren die Regelsätze um gut zwölf Prozent gestiegen. Rechnerisch hätten die Leistungen ab 2025 sinken müssen. Die sogenannte Besitzschutzregelung hat dies verhindert. Die Besitzschutzregelung gilt nicht für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland Geldleistungen erhalten, daher sinken die Beträge für diesen Zeitraum.

Einführung der Jobcenter-App: Seit 14. Januar 2025 steht allen Bürgern die Jobcenter-App zur Verfügung. Die App bietet die Möglichkeit, digital, mobil und barrierefrei Anträge zu stellen, Unterlagen zeit- und ortsunabhängig einzureichen, Nachrichten zu übermitteln oder Online-Termine zu vereinbaren. Bei Interesse wenden Sie sich bitte direkt an Ihr zuständiges Jobcenter.

Das Wohngeld-Plus

Die Leistungen sind um durchschnittlich 15 Prozent gestiegen. Sie werden alle zwei Jahre an die Entwicklungen der Mieten und an die Inflation angepasst. Von der Wohngelderhöhung profitieren auch die bisherigen Wohngeldempfänger. Bei laufenden Bewilligungszeiträumen muss kein neuer Antrag gestellt werden. Im Rahmen einer Übergangsregelung wird von Amts wegen ein neuer Wohngeldbescheid erlassen.

Kindergeld und Kinderzuschlag

Das Kindergeld pro Kind wurde um 5,00 Euro auf 255,00 Euro und der Kinderzuschlag von 292,00 Euro auf 297,00 Euro erhöht. Die höheren Auszahlungen erfolgten automatisch.

Quelle: together 1.25

Redaktion: AMSEL e.V., 14.04.2025