Pflegeversicherung
Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung wurden für 2026 nicht erhöht. Einen Überblick zu den aktuellen Leistungen und Beiträgen gibt es auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums.
Zum 1. Januar 2026 trat jedoch das „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“ in Kraft und bringt folgende Änderungen:
Beratungsbesuche bei Pflegegeld
Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 müssen nur noch halbjährlich Beratungsbesuche in der eigenen Häuslichkeit nachweisen, bisher war dies vierteljährlich erforderlich. Auf Wunsch kann die Durchführung weiterhin auch quartalsweise erfolgen. Einheitlich verpflichtend sind damit nun für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 – 5 Beratungsbesuche nur einmal im Kalenderhalbjahr, deren Kosten von der Pflegekasse übernommen werden.
Abrechnung der Verhinderungspflege
Leistungen der Verhinderungspflege konnten nach bisheriger Rechtslage auf Antrag noch vier Jahre rückwirkend mit der Pflegekasse abgerechnet werden, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden konnten. Bis zum 31.12.2025 bestand damit noch ein durchsetzbarer Anspruch auf bereits erbrachte Verhinderungspflege in den Jahren 2022, 2023 und 2024, ohne dass dafür bis zu diesem Zeitpunkt ein Erstattungsantrag gestellt sein musst. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben sich genau darauf verlassen.
Ab 1.1.2026 gilt für die Verhinderungspflege nun nach neuer Rechtslage eine deutlich verkürzte sogenannte Ausschlussfrist. Danach muss der Erstattungsantrag spätestens bis zum 31.12. des auf die Leistung folgenden Kalenderjahrs bei der Pflegekasse eingereicht werden. Diese neue Regelung wurde erst am 29.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet, ohne jegliche Übergangsregelung.Es muss nun damit gerechnet werden, dass Pflegekassen Anträge im Jahr 2026 für die zurückliegenden Jahre 2022, 2023 und 2024 abgelehnt werden. Dies wäre aus Sicht von Sozialrechtsexperten jedoch nicht rechtens, da Bürger darauf vertrauen können müssen, dass geltende Rechtslagen nicht nachträglich ohne Weiteres geändert werden können.
AMSEL empfiehlt daher MS-Betroffenen und ihren Angehörigen sich im Falle einer Ablehnung vor Ablauf der Widerspruchsfrist an die AMSEL zu wenden.
Längere Weiterzahlung des Pflegegeldes bei Krankenhausaufenthalt
Bei Krankenhausaufenthalten des Pflegebedürftigen wurde Pflegegeld bisher nur für vier Wochen weitergezahlt, ab dem Jahr 2026 für acht Wochen. Entsprechend werden auch Rentenbeiträge und andere Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen für acht Wochen geleistet.
Bescheinigung in akuter Pflegesituation
Pflegende Angehörige können bei akut eintretenden Pflegesituationen kurzfristig bis zu zehn Tage von der Arbeit freigestellt werden, um die Pflege ihres Angehörigen organisieren und sicherstellen zu können. In der Regel benötigen Arbeitnehmer hierfür eine ärztliche Bescheinigung für ihren Arbeitgeber. Pflegefachpersonen sind nun ebenfalls berechtigt, entsprechende Bescheinigungen auszustellen.
Mehr Befugnisse für Pflegefachpersonen
Mit Einführung des BEEP erhalten Pflegefachkräfte weitere Befugnisse. So sind Pflegefachpersonen künftig u.a. berechtigt, chronische und schwer heilende Wunden selbst zu versorgen und Pflegehilfsmittel für die Pflege zu verordnen. Das bedeutet, dass nicht mehr unbedingt ein Arzt vorab aufgesucht werden muss und das den Pflegealltag erleichtern kann. Außerdem können Pflegefachpersonen künftig auch Präventionsangebote der Krankenkasse empfehlen, wie z.B. Sturzprophylaxe, Ernährung etc. Die Kosten übernehmen die Krankenkassen.
Soziale Absicherung während der Pflegezeit
Pflegende Angehörige, die im Rahmen der Pflegezeit vollständig von der Arbeit freigestellt sind und einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erhalten, erhalten diesen Zuschuss künftig bis zum offiziellen Ende der Pflegezeit weiter, auch wenn der Pflegebedürftige in der Zwischenzeit verstirbt.
Rentenversicherung
Höhere Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen voller Erwerbsminderung hat sich auf 20.763,75 Euro erhöht. Die Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich auf Grundlage der neu festgelegten Sozialversicherungs-Bezugsgrößen festgelegt. Maßgeblich für den weiteren Bezug der vollen Erwerbsminderungsrente ist jedoch, dass die tägliche Arbeitszeit unter 3 Stunden liegt. Die Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung errechnet sich nach dem individuellen Versicherungsverlauf, gesetzlich festgelegt beträgt die Hinzuverdienstgrenze aber mindestens 41.527,50 Euro.
Zurechnungszeit bei 66 Jahren und 3 Monaten
Bei einem Antrag auf Feststellung einer Rente wegen Erwerbsminderung wird bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente eine sogenannte Zurechnungszeit berücksichtigt. Diese gleicht die Zeit zwischen Eintritt der Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze aus. Versicherte werden so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen Durchschnittseinkommen weitergearbeitet. Bei Anträgen im Jahr 2026 endet die Zurechnungszeit bei 66 Jahren und 3 Monaten.
Aktivrente
Die Aktivrente ist keine Rente im eigentlichen Sinne, sondern ein Steuerbonus. Sie trat zum 1. Januar 2026 in Kraft und erlaubt es Menschen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, weiterzuarbeiten und bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuzuverdienen. Die Aktivrente gilt nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, nicht für Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobber oder Beamte. Bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung gilt diese Regelung ebenfalls nicht. Für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente ist erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze – zum Zeitpunkt der Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente – eine Aktivrente möglich.
Kindergeld
Zum 1. Januar 2026 wurde das Kindergeld von 255 Euro auf 259 Euro pro Monat erhöht. Der Kinderfreibetrag stieg von 6.672 Euro auf 6.828 Euro (3.336 Euro je Elternteil). Der darüber hinaus geltende Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder bleibt unverändert bei 2.928 Euro (1.464 Euro je Elternteil).
Für Kinder, die krankheits- oder behinderungsbedingt nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, ist auch über das 18. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung der Erhalt von Kindergeld grundsätzlich möglich.
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (sog. Kinderkrankengeld)
Ist das eigene Kind erkrankt, können sich Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freistellen lassen und haben, wenn sie gesetzlich krankenversichert sind, Anspruch auf Kinderkrankengeld. Besteht ein Anspruch auf bezahlte Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber, ist der Bezug von Kinderkrankengeld nicht möglich. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 135,63 Euro täglich.
Im Jahr 2026 stehen für die Betreuung weiterhin folgende Kinderkrankentage zur Verfügung: 15 Tage für Elternpaare pro Elternteil und Kind, 30 Tage für Alleinerziehende pro Kind, maximal 60 Tage für Paare und Alleinerziehende mit zwei Kindern, maximal 70 Tage für Paare und Alleinerziehende mit drei oder mehr Kindern.
Mindestunterhalt
Der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle stieg zum 1. Januar 2026 und beträgt nun monatlich: für Kinder von 0-5 Jahren 486 Euro, für Kinder von 6-11 Jahren 558 Euro, für Kinder von 12-17 Jahren 653 Euro.
Eingliederungshilfe
Menschen mit Behinderungen müssen sich an einigen Leistungen der Eingliederungshilfe finanziell beteiligen, wenn ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Einkommensgrenzen überschreitet. Bei der Berechnung der Einkommensgrenze werden auch Zuschläge für Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder berücksichtigt, die die Einkommensgrenze erhöhen.
Der Vermögensfreibetrag ist für das Jahr 2026 auf 71.190 Euro gestiegen.
Für die Einkommensgrenzen ist entscheidend, aus welcher Einkommensart das Einkommen erzielt wird. Im Einzelnen gelten folgende Beträge:
| Art des Einkommens | Einkommensgrenze für 2026 |
|---|---|
| Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit | 40.341 Euro |
| Einkommen aus nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung | 35,595 Euro |
| Renteneinkünfte | 28.476 Euro |
| Zuschlag für Ehegatten oder Lebenspartner | 7.119 Euro |
| Zuschlag für des unterhaltsberechtigte Kind | 4.746 Euro |
Erhöhung der Übungs- und Ehrenamtspauschale
Die Übungsleiterpauschale wurde im Jahr 2026 auf 3.300 Euro (2025: 3.000 Euro) und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro (2025: 840 Euro) angehoben. Damit soll das ehrenamtliche Engagement gestärkt werden.
Behinderten-Pauschbetrag
Die Beträge beim Behinderten-Pauschbetrag bleiben unverändert.
Seit 1. Januar 2026 müssen aber neu beantragte Behinderten-Pauschbeträge oder Änderungen vom Versorgungsamt digital an das Finanzamt übermittelt werden. Hierfür muss die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Antragsberechtigten beim Versorgungsamt hinterlegt sein. Teilt der Steuerpflichtige dem Versorgungsamt seine Steuer-ID nicht mit, kann von der Finanzverwaltung der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 1 bis 3 EStG künftig nicht mehr gewährt werden. Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Bescheide und bestehende Pauschbeträge können aber wie bisher in Papierform gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden.
Gürtelrose-Impfung für MS-Betroffene schon ab dem 18. Lebensjahr möglich
Die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) hat ihre Impfempfehlung bei Herpes Zoster (Gürtelrose) aktualisiert. Die aktualisierte Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) trat am 13.02.2026 in Kraft.
Die Impfung gegen Gürtelrose (mit dem Herpes-zoster-subunit-Totimpfstoff Shingrix) wird anders als bisher für Personen mit erhöhtem Erkrankungsrisiko infolge einer schweren Ausprägung einer chronischen Grunderkrankung bereits ab 18 Jahren empfohlen. Der DMSG-Bundesverband empfiehlt schon länger, die Gürtelrose-Impfung möglichst vor Beginn einer immunmodulierenden oder immunsuppressiven Therapie durchzuführen, um schwere Verläufe zu vermeiden. Bisher mussten MS-Betroffene unter 60 Jahren die Impfung auf eigene Kosten bezahlen. Zukünftig übernimmt die Krankenkasse für diesen Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten.
Dazu zählen vor allem Behandlungen der (hoch-)aktiven Form der MS, mit Immunmodulatoren ab der Wirksamkeitskategorie II, bspw. mit
- Cladribin,
- den S1P-Rezeptormodulatoren Fingolimod, Ozanimod, Ponesimod, Siponimod,
- den monoklonalen Antikörpern Alemtuzumab, Natalizumab,
- den Anti-CD20-Wirkstoffen oder B-Zell-depletierenden Medikamenten wie Ocrelizumab, Ofatumumab, Rituximab, Ublituximab oder auch
- mit einer hämatopoetischen Stammzelltransplantation (HSZT).
Für MS-Betroffene, die eine (hoch-)aktive Form der MS haben, kann diese geänderte Impfempfehlung hohe Relevanz haben.
Wenn nicht sicher ist, ob jemand Windpocken (Varizellen) gehabt hat oder dagegen geimpft wurde, sollte als MS-Betroffener vor einer geplanten immunsuppressiven Therapie eine serologische Vortestung auf Varizellen erfolgen. Denn Gürtelrose entsteht durch Viren, die nach einer früheren Windpocken-Erkrankung bereits im Körper vorhanden sind. Die Erreger der Windpocken können nach Jahren wieder aktiv werden und eine Gürtelrose hervorrufen.
Wer Windpocken gehabt hat oder dagegen geimpft ist, kann mit Shingrix geimpft werden. Im Falle einer Seronegativität, also wenn keine Antikörper gegen Windpocken im Körper vorliegen, erfolgt zunächst keine Herpes-zoster-subunit-Totstoff-Impfung (Shingrix), sondern eine Varizellen-Impfung.
Leichte oder unkomplizierte bzw. medikamentös gut kontrollierte Formen chronischer Grunderkrankungen bei Personen zwischen 18 und 59 Jahren sind nach Einschätzung der STIKO nicht mit einem deutlich erhöhten Herpes-Zoster-Risiko verknüpft und daher nicht von der Empfehlung umfasst.
Ab dem 60. Lebensjahr wird die Herpes-Zoster-Impfung von der STIKO allen Personen als Standardimpfung empfohlen und von den Krankenkassen bezahlt.
Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), abgerufen am 23.02.2026; RKI Impfempfehlungen, abgerufen am 23.02.2026; RKI Impfempfehlung zu Herpes Zoster, abgerufen am 23.02.2026.
Redaktion: AMSEL e.V., 23.02.2026
