Mindestlohn steigt in zwei Schritten bis 2027 auf 14,60 Euro
Der gesetzliche Mindestlohn stellt die unterste Grenze beim Stundenentgelt dar und darf nicht unterschritten werden. In der Sitzung vom 27. Juni 2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro beschlossen. Dieser Empfehlung ist das Bundeskabinett am 29. Oktober 2025 mit der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung gefolgt. Durch entsprechende Tarifverträge können in einzelnen Branchen auch höhere Mindestlöhne gelten.
Verdienstgrenze für Minijobber steigt auf 603 Euro
Die Minijobgrenze wird seit dem Jahr 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und regelt, ab wann Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig werden. Die Verdienstgrenze erhöht sich ab 1. Januar 2026 auf 603 Euro. Die Obergrenze für Midijobs bleibt bei 2.000 Euro monatlich und kann weiterhin nur in Ausnahmefällen gelegentlich überschritten werden (z.B. bei Erkrankung von Kollegen).
Regelbedarfe für Bürgergeld und Sozialhilfe bleiben 2026 unverändert
Leistungsbeziehende von Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe) erhalten die selben Regelbedarfsbeträge wie in den Jahren 2024 und 2025 (Nullrunde). Die Ermittlung der Regelbedarfe erfolgt auf der Basis der Entwicklung regelbedarfsrelevanter Preise sowie Nettolöhne und Gehälter. Obwohl sich für das Jahr 2026 rechnerisch geringere Beträge ergeben würden, greift eine Bestandsschutzregelung und die Beträge bleiben unverändert.
Alleinstehende erhalten demnach weiterhin 563 Euro im Monat. Auch die Unterstützung für den persönlichen Schulbedarf bleibt im ersten Schulhalbjahr bei 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr bei 65 Euro unverändert.
Für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland Geldleistungen erhalten, gilt diese Besitzschutzregelung nicht. Diese Leistungen wurden zum Jahr 2025 gesenkt, da die Sätze aufgrund der hohen Inflation 2024 angepasst wurden. Für 2026 sieht die Fortschreibung der Sätze eine Erhöhung vor. Für diejenigen, die seit mehr als 36 Monaten in Deutschland sind und sogenannte Analogleistungen erhalten, gilt ebenfalls die Nullrunde. Sie erhalten weiterhin gleich viel Geld wie bisher.
Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen in der Sozialversicherung
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll auf 77.400 Euro pro Jahr bzw. 6.450 Euro pro Monat steigen (vgl. 2025: 73.800 Euro pro Jahr bzw. 6.150 Euro pro Monat). Bei einem Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze sind Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Auch bei den Beitragsbemessungsgrenzen soll es einen weiteren Anstieg geben, was zu höheren Beiträgen führen wird. Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Gehalt Beiträge für die Sozialversicherungen berechnet werden. Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
Für die einzelnen Sozialversicherungen gelten unterschiedliche Grenzen:
| Beitragsbemessungsgrenze 2026 | Euro/Monat | Euro/Jahr |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | 8.450,00 | 101.400,00 |
| Arbeitslosenversicherung | 8.450,00 | 101.400,00 |
| Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 | 69.750,00 |
Beitragssätze in der Sozialversicherung
Die Beitragssätze zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung bleiben im Jahr 2026 unverändert. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag bei den Krankenversicherungen wird sich hingegen auf durchschnittlich 2,9 % erhöhen, gegenüber 2,5 % im Jahr 2025. Allein in der Künstlersozialversicherung wird der Abgabesatz im Jahr 2026 von 5,0 % auf 4,9 % abgesenkt. Damit gelten für das Jahr 2026 folgende Beitragssätze:
| Beitragssätze in der Sozialversicherung | Prozent |
|---|---|
| Krankenversicherung | 14,6 |
| Ermäßigter Beitragssatz der Krankenversicherung | 14,0 |
| Pflegeversicherung | 3,6 |
| Rentenversicherung | 18,6 |
| Künstlersozialabgabe | 4,9 |
* Versicherte der sozialen Pflegeversicherung müssen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent zahlen, wenn sie keine Kinder haben, ab dem 1.1.1940 geboren sind und das 23. Lebensjahr vollendet haben. Arbeitnehmer mit mehreren Kindern erhalten stattdessen einen Abschlag auf den Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung, gestaffelt nach der Zahl der Kinder.
Aktivrente – Einführung zum 1. Januar 2026 geplant
Die Aktivrente, bis dato noch nicht endgültig ausgestaltet, soll älteren Arbeitnehmern einen steuerlichen Anreiz bieten, über die Regelaltersgrenze hinaus noch beruflich aktiv zu bleiben. Geplant ist ein Steuerfreibetrag bis zu 2.000 Euro monatlich. Dieser Betrag soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden und nicht erst über die Steuererklärung. Auch der Steuersatz für das restliche zu versteuernde Einkommen soll sich dadurch nicht erhöhen und nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Die Aktivrente ist ausschließlich für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte vorgesehen, nicht für Beamte, Freiberufler, Gewerbetreibende, Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft sowie für Minijobber. Wer vorzeitig Altersrente bezieht, soll ebenfalls nicht unter die geplanten Regelungen fallen.
Derzeit werden verschiedenste Reformvorschläge in der Sozialgesetzgebung diskutiert und vorbereitet. Das Jahr 2026 kann hier noch einige Änderungen mit sich bringen. AMSEL wird die entsprechenden Entwicklungen weiterverfolgen und zur gegebenen Zeit vorstellen.
Quelle: together 4.25
Redaktion: AMSEL e.V., 22.01.2026
