Dieser Nachweis muss normalerweise jährlich aufs Neue erfolgen. Das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung - BMGS hat nun die Spitzenverbände der Krankenkassen in einem Schreiben aufgefordert, auf den jährlichen Nachweis zu verzichten, wenn klare Anhaltspunkte für den Fortbestand der schwerwiegenden chronischen Erkrankung vorliegen. Dies wäre z.B. bei schwerer Pflegebedürftigkeit der Fall. Viele Krankenkassen haben zugesagt, diese Empfehlungen umzusetzen. Auch für viele MS-Kranke stellt dies sicherlich eine Vereinfachung dar. Da es aber keine verbindlichen einheitlichen Regelungen gibt, sollte jeder MS-Patient bei seiner Kasse nachfragen, ob in seinem Fall auf den jährlichen Nachweis verzichtet werden kann.
Ebenfalls Vereinfachungen gibt es bei den Zuzahlungen. Personen mit gleichbleibenden Einkommen, wie z.B. Rentner, haben die Möglichkeit zum Jahresbeginn den Zuzahlungsbeitrag im Voraus an die Krankenkasse zu entrichten und sind dann für das gesamte Jahr von Zuzahlungen befreit.
Bei Heimbewohnern und Taschengeldbezug strecken die Sozialhilfeträger den Heimbewohnern den Zuzahlungsbetrag als Darlehen vor. Zur Rückzahlung des Darlehens wird vom Sozialhilfeträger monatlich ein Betrag vom Taschengeld einbehalten. Dies soll verhindern, dass Heimbewohner zu Jahresbeginn übermäßig durch Zuzahlungen belastet werden.
Redaktion: AMSEL e.V., 17.02.2005