Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Fahrten mit dem Taxi zu stationären oder ambulanten medizinischen oder therapeutischen Behandlungen können als sogenannte Krankenfahrten vom Arzt verordnet werden – festgelegt in den Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA). Voraussetzung ist, dass die Fahrt medizinisch zwingend notwendig ist und es sich um die nächstgelegene geeignete Behandlungsmöglichkeit handelt (s. §§ 2, 3 und 7 der Krankentransport-Richtlinien) – wenn dies zutrifft, übernehmen Krankenkassen die Kosten. Der gesetzliche Eigenanteil für Versicherte von mindestens fünf, aber höchstens zehn Euro fällt dennoch an, wie bei Medikamenten oder Heilmitteln auch (s. § 10 der Krankentransport-Richtlinien). Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen sind nicht über den Arzt verordnungsfähig (s. § 2 Abs. 4 der Krankentransport-Richtlinien). In diesem Fall müssen die Möglichkeiten der An- oder Abreise vorher mit der Krankenkasse oder der Rehabilitationseinrichtung geklärt werden.
- Stationäre Behandlung
Es können Fahrten verordnet werden, die notwendig sind, um eine stationäre Behandlung vornehmen zu lassen. Die Verordnung sollte vor der Beförderung ausgestellt werden. Nur im Notfall kann eine Beförderung nachträglich verordnet werden. - Ambulante Behandlung
Fahrten zum Arzt oder einer sonstigen ambulanten Behandlung können in besonderen Ausnahmefällen bei zwingend medizinischer Erforderlichkeit verordnet werden und bedürfen vorab der Genehmigung durch die Krankenkasse.
Besondere Ausnahmefälle (§ 8 der Krankentransport-Richtlinie des GBA) liegen vor:
- wenn ein durch die Erkrankung vorgegebenes Therapieschema mit einer hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum (mind. sechs Monate) erfolgen muss und die Beförderung unerlässlich für Leib und Leben ist.
- bei Personen mit den Merkzeichen „aG, „Bl“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis.
- bei Personen mit Pflegegrad 4 und 5. Bei Pflegegrad 3 ist zusätzlich die Bestätigung einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität erforderlich. Personen ohne Pflegegrad, deren körperliche Beeinträchtigungen mit denen des Pflegegrades 3 vergleichbar sind und die eine längere ambulante Behandlung benötigen, erhalten ebenfalls eine Genehmigung.
Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Agentur für Arbeit im Rahmen von Weiterbildungskosten für berufliche Integration Taxifahrten vorübergehend bezuschussen. Dies muss vorher beantragt werden und ist an die Voraussetzung gebunden, dass es sich um Pendelfahrten zur Bildungsstätte handelt, die nicht mit günstigeren Verkehrsmitteln zu bewältigen sind.
Kostenübernahme durch das Sozialamt
Im Rahmen der Hilfe zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben kann das Sozialamt Kosten für Taxifahrten bezuschussen, wenn wegen der Art und Schwere der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel nicht genutzt werden können (Eingliederungshilfe nach SGB XII). Die Kostenübernahme erfolgt dann in der Regel über sogenannte Fahrgutscheine der Gemeinden. Dieses Angebot ist jedoch regional nicht einheitlich geregelt und oft an bestimmte Bedingungen wie z.B. das Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis gebunden. Die genauen Bedingungen sind bei den Gemeinden zu erfragen.
Wichtige Hinweise
Medizinisch verordnete Taxifahrten gelten als Krankenfahrten und sind von sogenannten Krankentransporten zu unterscheiden. Taxifahrer können folglich keine Begleitung oder Tragedienste übernehmen. Taxiunternehmen verfügen jedoch zunehmend über Rollstuhlgeeignete Fahrzeuge. Wenn eine fachliche Betreuung oder Begleitung notwendig ist, ist ein Krankentransport oder im Notfall ein Rettungswagen erforderlich. Krankentransporte zu ambulanten Behandlungen müssen vorab beantragt und genehmigt werden.
Die komplette Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses finden Sie zum Download auf www.g-ba.de/informationen/richtlinien > Krankentransport-Richtlinie
Quelle: Nachrichtenmagazin "together 01.18"; Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, Letzte Änderung vom 21.09.2017, BAnz AT 22.12.2017 B2
Redaktion: AMSEL e.V., 20.05.2018