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Rückstufung bei Pflegeversicherung unzulässig

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden, dass Pflegebedürftige auf die Leistungszusage ihrer Pflegerversicherung vertrauen können. Eine Rückstufung auf eine niedrigere Pflegestufe oder eine Einstellung der Leistungen ist auch dann nicht möglich, wenn neue Gutachten zu einem abweichenden Ergebnis kommen oder Irrtümer bei Erstellung des Erstgutachtens zu einer falschen Einstufung führten.

Eine Rückstufung ist nur dann zulässig, wenn sich eine konkrete gesundheitliche Besserung und damit eine Verringerung des Pflegebedarfs ergeben hat. Die Richter begründen ihr Urteil mit dem Bestandsschutzinteresse der Versicherten. Als Pflegebedürftiger muss man darauf vertrauen können, dass die Kostenzusage der Pflegeversicherung verbindlich ist. Das Urteil der Kasseler Richter betraf die private Pflegeversicherung, für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten aber vergleichbare Regelungen. Durch dieses Urteil wird auch die Praxis der Pflegekassen in Frage gestellt, die Pflegebedürftigkeit der Leistungsempfänger alle zwei Jahre zu überprüfen. Im vorliegenden Fall ging es um einen MS-Kranken, dem ein Pflegegeld von 1.300,- DM monatlich zugesprochen wurde, das auf 800,- DM gekürzt werden sollte. Alle Betroffenen, denen die Pflegekasse ebenfalls eine solche Kürzung androht, haben nun gute Chancen, unter Berufung auf dieses Urteil dagegen vorzugehen.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Jürgen Heller im AMSEL-Landesverband, Tel. 0711/6 97 86-12.

Redaktion: AMSEL e.V., 22.12.2006