
Bei Erziehung eines Kindes verlängert sich dieser Fünfjahreszeitraum um zehn Jahre, da die Zeit bis Vollendung des 10. Lebensjahres als sog. Berücksichtigungszeit angerechnet wird. Dies bedeutet konkret, dass in diesen Fällen eine Erwerbsminderungsrente bezogen werden kann, wenn innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren 36 Monate Pflichtbeiträge einbezahlt wurden. Für Eltern, die sich der Erziehung ihrer Kinder widmen und deshalb nicht berufstätig sind, bleibt also der Versicherungsschutz im Falle des Eintritts einer Erwerbsminderung für diesen Zeitraum erhalten.
Redaktion: AMSEL e.V., 22.12.2006