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Rechtsansprüche durchsetzen - Wunsch- und Wahlrecht

Auch als Patient mit Multipler Sklerose hilft es, wenn man seine Rechten und eventuell einzuhaltende Fristen kennt, zum Beispiel beim Wunsch- und Wahlrecht einer Rehaklinik.

Die together-Serie „Rechtsansprüche durchsetzen“ gibt einen Überblick über die Rechtsansprüche Multiple-Sklerose-Erkrankter. Heute: Das Wunsch- und Wahlrecht bei der Reha.

 

Die Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Leistungen sind in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien etc. geregelt. Doch so unterschiedlich die Leistungen der einzelnen Rechtsbereiche auch sind, viele der allgemeinen Rahmenbedingungen und rechtlichen Grundlagen sind identisch. Die Beachtung dieser allgemeinen Regeln kann für die Durchsetzung der eigenen Ansprüche von großer Bedeutung sein. Um aber die eigenen Ansprüche durchsetzen zu können, muss man zunächst einmal wissen, welche Ansprüche man überhaupt hat.

Die together-Serie „Rechtsansprüche durchsetzen“ gibt einen Überblick über die Rechtsansprüche MS-Erkrankter. Teil 1 „Recht auf Beratung“ erschien in together 01.19. Teil 2 behandelt das Wunsch- und Wahlrecht. Die Reihe wird in together 3.19 fortgeführt.

Wunsch bedeutet nicht automatisch Erfüllung

In verschiedenen Vorschriften des Sozialrechts ist geregelt, dass angemessene Wünsche von Leistungsempfängern berücksichtigt werden sollen, um die Selbstbestimmung behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen zu stärken. Insbesondere ist dies in § 8 SGB IX festgelegt und greift oft im Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitation. Der Rehabilitationsträger ist sogar zur Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts verpflichtet, sofern dieser Anspruch „berechtigt“ ist. Seit 2001 ist dieses Recht gesetzlich verankert (ursprünglich § 9 SGB IX, seit 01.01.2018 § 8 SGB IX). Was aber versteht man unter angemessenen oder berechtigten Wünschen?

Mögliche Auswahlkriterien, die den Wünschen der Rehabilitanden im Sinne der Selbstbestimmung angepasst werden können, sind zum Beispiel:

  • Medizin: Spezialisierte Ausrichtung / Therapieschwerpunkte
  • Individualität der Behandlung des Rehabilitanden (kleine Therapiegruppen, andere Erkrankungen, die mitbehandelt werden sollen)
  • Mitbestimmungsrecht des Rehabilitanden bezüglich des Therapieplans
  • Therapieangebote der Klinik
  • Nachsorgeangebot
  • Merkmale der Einrichtung und Ausstattung der Klinik (z.B. Schwimmbad, Fitnessräume), Unterbringung in Einzel- bzw. Doppelzimmern, Lage / Ort der Klinik, Freundlichkeit des Personals, Möglichkeit der Mitnahme des (Ehe-) Partners

Die Frage der Angemessenheit beinhaltet allerdings auch die Prüfung der wirtschaftlichen Angemessenheit. Das Wunsch- und Wahlrecht gilt also nicht uneingeschränkt, sondern ist inhaltlich begrenzt und endet häufig dort, wo es mit Mehrkosten verbunden ist. Danach können Leistungen, die unnötig oder unwirtschaftlich sind, nicht beansprucht werden. Die Krankenkassen selbst bestimmen nach § 40 Abs. 3 SGB V über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung von Reha-Maßnahmen. Sie können dabei nach eigenem Ermessen unter den geeigneten Kliniken auswählen, die zertifiziert sind und mit denen ein Vertrag besteht.

Unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots können die Kassen unter den in Frage kommenden Einrichtungen die kostengünstigsten Kliniken auswählen. Patienten aber können die vorgeschlagene Auswahl anfechten, wenn medizinische Gründe oder sonstige berechtigte Interessen für eine andere Einrichtung sprechen. Es lohnt sich also, für sein Recht einzustehen!

Wichtig bei der Wahl der Klinik sollte auf jeden Fall sein:

  • die Spezialisierung auf genau Ihre Erkrankung,
  • langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet,
  • fortlaufende Zertifizierungen und Qualitätsprüfungen und
  • Lage, Service und Ausstattung, die Ihren Wünschen entsprechen.

Wer sich für eine bestimmte Klinik entschieden hat, sollte einen Antrag auf sein Wunsch-Rehazentrum ausfüllen und direkt seinem Reha-Antrag beim zuständigen Kostenträger (i.d.R. die Deutsche Rentenversicherung oder die gesetzliche Krankenkasse) beilegen oder nachreichen.

Praxisbeispiel

Hr. K. ist Rollstuhlfahrer und leidet an schubförmiger MS. Er wird von seiner Ehefrau zu Hause gepflegt und arbeitet halbtags im Homeoffice seines eigenen Unternehmens. Er beantragte nach einem Schub zusammen mit seinem Arzt eine Rehabilitation bei der Rentenversicherung. Er gab im Antragsformular seine Wunschklinik an. Die Rentenversicherung bewilligte die Rehabilitation, allerdings in einer anderen Klinik.

Hr. K. war mit der Wahl dieser Klinik nicht einverstanden und wendete sich erneut mit einer Begründung für die Wahl seiner Wunschklink an die Rentenversicherung. Darin teilte er mit, dass die genehmigte Klinik sehr weit von seinem Wohnort entfernt wäre und ihm die Anreise aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, er legte eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen B und aG bei. Sein Arzt unterstützte diese Aussage mit einer Stellungnahme. Außerdem könne ihn seine Frau dann nicht besuchen kommen, die ihm auch aufgrund seines Unterstützungsbedarfs für seine Genesung sehr wichtig sei. Auch müsse er Zugang zu seiner Post haben, damit sein Unternehmen nicht gefährdet werde. Weiter stellte er detailliert dar, dass das Therapie-Angebot der gewünschten Klinik für seine individuelle Erkrankungssituation und Prognose fachlich besser geeignet sei und der Rentenversicherung keine Mehrkosten entstehen dürften, weil auch mit dieser Klinik ein Versorgungsvertrag besteht. Hr. K. erhielt daraufhin einen Bewilligungsbescheid für die Wunschklinik.

Bei Fragen zum Wunsch- und Wahlrecht und weiteren Themen rund um die MS hilft auch gerne das Beratungsteam der AMSEL weiter! Tel. 0711 697860, E-Mail: beratungsteamamselde

Quelle: together 02.19

Redaktion: AMSEL e.V., 20.08.2019