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Rechtsansprüche durchsetzen – Teil 5: Widerspruch, Klage, Beschwerden

Die mehrteilige together-Serie „Rechtsansprüche durchsetzen“ gibt einen Überblick über die Rechtsansprüche MS-Erkrankter. „Recht auf Beratung“, „Das Wunsch- und Wahlrecht“, „Antragstellung“, „Verfahrensdauer und Fristen“ sind erscheinen in together 01.19 – 04.19.

Die Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Leistungen sind in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien etc. geregelt. Doch so unterschiedlich die Leistungen der einzelnen Rechtsbereiche auch sind, viele der allge- meinen Rahmenbedingungen und rechtlichen Grund- lagen sind identisch. Die Beachtung dieser allgemeinen Regeln kann für die Durchsetzung der eigenen Ansprüche von großer Bedeutung sein. Um aber die eigenen Ansprüche durchsetzen zu können, muss man zunächst einmal wissen, welche Ansprüche man überhaupt hat.

Die mehrteilige together-Serie „Rechtsansprüche durchsetzen“ gibt einen Überblick über die Rechtsansprüche MS-Erkrankter. „Recht auf Beratung“, „Das Wunsch- und Wahlrecht“, „Antragstellung“, „Verfahrensdauer und Fristen“ sind erscheinen in together 01.19 – 04.19.

Rechtsmittel

Wer sich ungerecht behandelt fühlt, hat verschiedene Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Dabei ist es keinesfalls aussichtslos, gegen Entscheidungen scheinbar übermächtiger öffentlicher Institutionen anzugehen. Fachleute gehen davon aus, dass z.B. jeder zweite Widerspruch erfolgreich ist. Auch die Gerichte entscheiden häufig zugunsten der Betroffenen. Allerdings ist eine streng juristische Vorgehensweise nicht immer die erste Wahl, zumal Widerspruch und Klageverfahren sehr lange dauern können, bis eine Entscheidung vorliegt.

Widerspruch

Gegen die Entscheidung eines Leistungsträgers kann man formell Widerspruch einlegen. Verfahrenskosten entstehen dabei nicht. Wichtig ist, dass ein schriftlicher Bescheid der Behörde vorliegt, in dem die Entscheidung mitgeteilt und die Entscheidungsgründe erläutert werden. Zudem sollte der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, aus der zu entnehmen ist, wo und bis wann man Widerspruch einlegen kann. In der Regel
hat man hierfür einen Monat Zeit. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung sogar ein Jahr.
Der Widerspruch muss innerhalb der Frist beim Leistungsträger schriftlich vorliegen. Es reicht ein kurzes Schreiben mit dem Hinweis „Gegen Ihren Bescheid vom ... lege ich Widerspruch ein.“ Eine Begründung sollte unbedingt nachgereicht werden. Hierzu kann es sinnvoll sein, Akteneinsicht zu beantragen. Bei der Formulierung der Widerspruchsbegründung können Fachberatungsstellen behilflich sein. Der Widerspruch mit Begründung wird dann vom Widerspruchausschuss geprüft. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mit Begründung schriftlich zugeschickt.

Klage

Wird der Widerspruch abgewiesen, kann man bei dem zuständigen Gericht Klage einreichen, um seine Ansprüche durchzusetzen. Auch hier sind wieder Fristen einzuhalten, die im Widerspruchsbescheid in der Rechtsbehelfsbelehrung aufgeführt sind. Die Klage muss beim Gericht schriftlich eingereicht und begründet werden. Zuständig in Sozialrechtsangelegenheiten sind häufig die Sozialgerichte oder die Verwaltungsgerichte. Anwaltszwang besteht hier nicht. Die Unterstützung durch einen Anwalt im Klageverfahren kann aber durchaus sinnvoll sein. Da sich ein Klageverfahren mehrere Monate bis zu einem Jahr hinziehen kann, ist nicht jeder Sachverhalt für eine Klage geeignet. So ist z.B. bei Ablehnung einer medizinischen Rehabilitation eine Klage meistens wenig sinnvoll, da die Einleitung der Reha ja zeitnah erfolgen sollte. Hier sollte man prüfen, ob es Alternativen gibt.

Nachfrage bei offensichtlichen Fehlern

Wenn man einen Bescheid bekommen hat, der offensichtlich falsch ist, weil man z.B. für eine neurologische Rehabilitation in eine kardiologische Klinik soll, dann kann man dagegen natürlich Widerspruch einlegen. In vielen Fällen ist es aber einfacher, den zuständigen Sachbearbeiter zu kontaktieren und ihn auf den offensichtlichen Fehler hinzuweisen. Oft wird dann einfach ein neuer Bescheid verschickt und die Sache kann schnell und unbürokratisch geklärt werden. Gleiches gilt auch für die Fälle, in denen die Wunschklinik nicht berücksichtigt wurde. Auch in diesen Fällen kann eine persönliche Kontaktaufnahme mit Schilderung der Gründe weiterhelfen.

Beschwerde

Hat sich ein Mitarbeiter einer Behörde persönlich nicht korrekt verhalten, weil er etwa einen Antrag nicht entgegengenommen oder nicht bearbeitet hat, kann man gegen diese Person eine formelle Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Einfacher, schneller und genauso erfolgversprechend ist es oft aber, sich an den Vorgesetzten oder den Dienststellenleiter zu wenden und diesen zu bitten, sich der Sache anzunehmen. So lassen sich Probleme, die tatsächlich mit der Person oder dem Verhalten des zuständigen Mitarbeiters zusammenhängen, häufig schnell klären.

Untätigkeitsklage

Wurde auf einen Antrag bei einer öffentlichen Institution ohne Grund innerhalb einer angemessenen Frist keine Entscheidung getroffen, dann kann frühestens nach sechs Monaten eine Verpflichtungsklage beim Sozialgericht eingereicht werden. (§ 88 SGG)

Einstweilige Anordnung

Nach § 86 b SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Vermeidung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies kann z.B. dann erfolgen, wenn ohne die einstweilige Anordnung erhebliche gesundheitliche Nachteile drohen.

Bei Fragen zu Rechtsansprüchen und weiteren Themen rund um die MS hilft auch gerne das Beratungsteam der AMSEL weiter!
Tel. 0711 697860,
E-Mail: beratungsteam@amsel.de

Sie finden außerdem einen Erklärfilm rund um das Thema auf unserer Video-Seite.

Quelle: together #01.20

Redaktion: AMSEL e.V., 01.07.2020