Spenden und Helfen

Rechtsansprüche durchsetzen – Antragsstellung

Die fünfteilige together-Serie gibt einen Überblick über die Rechtsansprüche MS-Erkrankter. Teil 3 behandelt die Antragstellung.

Wie stellt man einen Antrag?

In medizinischen Angelegenheiten muss in der Regel der Arzt eine Verordnung ausstellen. Teilweise muss diese auch vorab vom Leistungsträger bewilligt werden. Muss man selbst den Antrag stellen, erhält man die notwendigen Antragsformulare bei den zuständigen Behörden. Bei Problemen mit dem Ausfüllen besteht ein Anspruch auf Unterstützung bei der Antragstellung. Die Deutsche Rentenversicherung hat z. B. Versichertenberater und Versichertenälteste, die hier behilflich sind.

Auf Vollständigkeit achten

Grundsätzlich sollte man darauf achten, dass die Antragsunterlagen vollständig abgegeben werden. Notwendige ärztliche Unterlagen sollten soweit vorhanden mit eingereicht werden. Sonst kann sich die Bearbeitungszeit verzögern. In dringenden Fällen sollte auf die besondere Dringlichkeit (eventuell mit Angabe eines konkreten Datums) hingewiesen werden. Es sollte zudem begründet werden, warum die Angelegenheit dringend ist.

Wählen Sie die Schriftform

Die Kommunikation mit öffentlichen Einrichtungen sollte immer schriftlich erfolgen. Allein schon, um beweisen zu können, wer wann was gesagt bzw. geschrieben hat. Wichtige Schreiben sollten immer per Einschreiben (möglichst mit Rückschein) verschickt oder persönlich gegen Empfangsbescheinigung abgegeben werden. Man kann z. B. einen Widerspruch auch direkt vor Ort zu Protokoll geben. Leider kommt es durchaus immer wieder vor, dass Anträge oder Widersprüche auf dem Postweg oder auch innerhalb einer Behörde verloren gehen. Die Nachweispflicht, dass das Schriftstück tatsächlich zugestellt wurde, liegt dann beim Antragsteller. Auch bei telefonischen Auskünften oder bei mündlichen Beratungen sollte man immer um schriftliche Informationen bitten. Keinesfalls sollte man sich mit einer telefonischen Auskunft zufrieden geben.

Betroffene berichten immer wieder, dass bei telefonischen Anfragen behauptet wird, ein Anspruch bestehe nicht, weshalb man gar keinen Antrag zu stellen brauche. Man sollte auch in solchen Fällen auf einer schriftlichen Antwort bestehen. Falls dies verweigert wird, sollte man einen schriftlichen Antrag stellen.

Manchmal kommt es sogar vor, dass z. B. Mitarbeiter von Krankenkassen versuchen, Antragsteller am Telefon dazu zu bewegen, ihren Antrag zurückzuziehen. Mit dem Argument, der Antrag habe keine Aussicht auf Erfolg und würde nur unnötig Arbeit machen. Auf so etwas sollte man sich auf gar keinen Fall einlassen.

Solche Beispiele kommen vor, sind aber nicht die Regel. Es gibt in öffentlichen Einrichtungen viele engagierte Mitarbeiter, die sich um konstruktive und kundenorientierte Lösungen sehr bemühen. Trotzdem sollte man auf die Einhaltung bestimmter Spielregeln bestehen. Dann ist man im Zweifel auf der sicheren Seite.

Vollmacht

Wenn man seine Interessen gegenüber Behörden nicht selber wahrnehmen kann oder will, dann kann man einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht erteilen. Dies kann eine Person aus dem persönlichen Umfeld sein oder beispielsweise auch ein Rechtsanwalt, der einen dann in einer bestimmten Angelegenheit vertritt. Bei der Ausstellung einer Vollmacht müssen bestimmte Anforderungen beachtet werden. Man kann sich diesbezüglich an die Behörde wenden, bei der die Vollmacht vorgelegt werden soll oder an neutrale Beratungsstellen.

Mitwirkungspflicht des Antragstellers

Als Antragssteller ist man verpflichtet, in zumutbarer Weise mitzuwirken, um dem Leistungserbringer z. B. die Beurteilung der Notwendigkeit der Leistung zu ermöglichen. Dazu muss man sich eventuell medizinischen Untersuchungen unterziehen oder auch behandelnde ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden. In manchen Fällen wird man aufgefordert, Anträge bei anderen Kostenträgern zu stellen.

Kommt man der Mitwirkungspflicht nicht nach, dann kann die Leistung wegen mangelnder Mitwirkung verweigert werden. Allerdings ist die Mitwirkungspflicht begrenzt. Unzumutbare Dinge, wie z. B. eine risikoreiche Untersuchung, können nicht verlangt werden.

 

Praxisbeispiel

Frau S. leidet seit 10 Jahren an schubförmi- ger MS. Bei ihrem letzten Rehabilitationsaufenthalt vor ein paar Monaten wurde ihr nahegelegt, aufgrund ihrer starken Gehbeeinträchtigung einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen, damit sie Nachteilsausgleiche geltend machen kann.

Frau S. geht auf die Homepage ihrer Stadt und findet dort die Formulare zur Beantragung eines Schwerbehindertenausweises zum Download zur Verfügung gestellt. Sie druckt sich den Antrag aus und füllt alle Angaben aus. Um die Bearbeitung zu beschleunigen, legt sie den aktuellen Reha-Entlassungsbericht sowie weitere aktuelle ärztliche Befundberichte bei, damit diese nicht erst vom Amt bei den Ärzten angefordert werden müssen. In ihrer Begründung für den Antrag gibt Frau S. an, dass sie aufgrund ihrer starken Gehbeeinträchtigung Begleitung zur Arbeit benötigt und bittet um dringende Bearbeitung, da sie bereits mehrfach zu spät zur Arbeit erschienen sei und Abmahnungen erhalten habe.

 

Bei Fragen zum Wunsch- und Wahlrecht und weiteren Themen rund um die MS hilft auch gerne das Beratungsteam der AMSEL weiter! Tel. 0711 697860, E-Mail: beratungsteam@amsel.de oder unter: www.amsel.de/beratung

Quelle: together, 03.19

Redaktion: AMSEL e.V., 28.11.2019